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stalten und Körperschaften des Fürstenthums zu entrichten sind, ein-
schließlich solcher Abgaben, welche infolge einer vom Staate besonders
verlichenen Berechtigung an Privatpersonen zu leisten sind, wie Wege-
geld, Brückengeld und dergleichen,
5, die Ansprüche auf Nückerstattung öffentlicher Abgaben und Kosten
eines Verfahrens, zu deren Entrichtung eine Verpflichtung nicht be-
standen hat.
Sofern wegen des Anspruchs auf Nachzahlung hinterzogener Abgaben
und Gefälle besondere Bestimmungen bestehen, kommen diese zur Anwendung.
8 19.
Die Verjährung der in § 18 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt binaus
reichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schluß d
Jahres, in welchem diese Frist abläuft.
8 20.
Soweit die geschuldete Leistung einer Beitreibung im Verwaltungszwangs-
verfahren - wird die Verjährung auch:
inzn eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Anufforderung zur
ahlun
2. durch nahne einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangs-
vollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist,
durch die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung,
3., durch Bewilligung einer Stundung
unterbrochen.
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung kann erst mit
dem Schluß des Jahres beginnen, in welchem die Unterbrechung beendet (die letzte
Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen oder die
bewilligte Frist abgelaufen) ist.
§ 21.
s Geset vom 30. November 1856, betr. die Abkürzung der Verjährungs-
fristen 45 bestimmte Forderungen, wird aufgehoben.
Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
8 22.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind auf-
gehoben.