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udat der Hinterlegungsordnung zu verzinsen ist, bis auf Weiteres auf 3½ Prozent
estgesett.
Greiz, den 21. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
36. Regierungs-Verordnung
vom 22. Dezember 1899
zur Ergänzung der Regierungs-Verordnung vom 3. September 1879,
die Zuständigkeits= und Geschäftsverhältnisse, sowie die richterliche Ver-
waltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen beim Amtsge-
richte Greiz betreffend, mit den durch die Regierungs-Verordnungen
vom 4. November und 28. Dezember 1886 bestimmten Abänderungen.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird andurch zur Ergänzung der
Regierungs-Verordnung vom 3. September 1879, die Zuständigkeits= und Geschäfts-
verhältnisse, sowie die richterliche Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechts-
sachen beim Amtsgerichte Greiz betreffend, mit den durch die Regierungs-Verordnungen
vom 4. November und 28. Dezember 1886 bestimmten Abänderungen
verordnet was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen beim Amtsgericht Greiz ist
vom 1. Jannar 1900 an für alle diejenigen Angelegenheiten zuständig, für welche
das Reichsgeset über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 189) und das zu demselben erlassene Ausführungs-
geseh vom 27. Oktober 1899 Bestimmung getroffen hat, und — außer zur Führung
des Handelsregisters und des Vereins= und Güterrechtsregisters — auch zur Führung
des Genossenschaftsregisters, des Musterregisters und des Börsenregisters.
Die Registerführung und die darauf bezüglichen Geschäfte werden einer der
beiden Unterabtheilungen der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen beim Amts-
gerichte Greiz für den Amtsgerichtsbezirk Greiz nach jeweiliger Anordnung Fürstlicher
Landesregierung übertragen.