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Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der oben im Eingang
genannten Regierungs-Verordnungen.
Greiz, am 22. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
37. Regierungs-Verordnung
vom 23. Dezember 1899
zur Ausführung des Inwalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichsgesetz-
blatt Seite 463).
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Invaliden-
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1899, unter gleichzeitiger zunn der Bestimmungen in den Regierungs-
W t# vom 11. Febrnar und 28. Juni 1890 sowie in der Regierungs-
Verordnung vom 28. #ntober 1890, viermit Folgendes bestimmt.
1 Höhere Berwaltungsbehörde.
81.
„höhere Verwaltungsbehörde“ gilt im Sinne des Invalidenversicherungs-
gesetzes ue Giestücke Landesregierung, jedoch mit Ausnahme
1. der Fälle des § 24 Absatz 1, soweit es sich um die Festsehung des
Pre ner der Naturalleistungen handelt, welche land= und forst-
wirtschaftlichn Arbeitern als Lohn oder Gehalt gewährt werden, und des
§ 34 Absatz 2 Ziffer 2, in welchen das Fürstliche Landrathsamt
zu Greiz für das Fürstenthum,
2. der Fälle des § 34 Absatz 2 Ziffer 5 und des 8 162, in welchen für
die ländlichen Gemeindebezirke das Fürstliche Landrathsamt zu
Greiz, für die städtischen Gemeindebezirke die Fürstliche Aufsich=
behörde über städtische Gemeindeverwaltung
die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmen hat.