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die Berichtigungen von Quittungskarten auf Anordnung der unteren Ver-
waltungsbehörde (6 158 des Gesetzes) oder im Einverständniß mit den
Betheiligten (8 163 des Gesetzes)
erfolgen, vorbehaltlich der auf Grund des § 151 des Gesetzes getroffenen
oder noch zu treffenden sonstigen Vorschriften, durch die oben in § 4
Absaß 1 bezeichneten Behörden bezw. Beamten je für ihren Zuständigkeits-
bezirk.
Sofern bei Durchführung der Bestimmungen des § 135 Absatz 1,
§ 163 des Gesetzes oder in einer der Entscheidung des Vorstandes der
Versicherungsanstalt unterliegenden Sache (Anspruch auf Rentenbewilligung,
Beitragserstattung u. s. w.) die Ausstellung, der Umtausch oder die Er-
neuerung von Ouittungskarten erforderlich wird, so kann der Vorstand
der Versicherungsanstalt oder ein von ihm beauftragter Beamter die Aus-
stellung, den Umtausch oder die Erneuerung vornehmen.
Die Gemeinden, Domanial= und excommunalisirten Gutsbezirke sind befugt,
auf ihre Kosten sowohl für ihre Bezirke als auch gemeinschaftlich nach ge-
troffener Vereinbarung für Bezirke mehrerer benachbarter Gemeinden,
Domanialbesitzungen und Gutsbezirke für die Wahrnehmung der Geschäfte
unter Zisser 1 besondere Beamte zu bestellen.
Der bezügliche Beschluß bedarf der Genehmigung der Gemeinde-
Aussichtsbehörde.
In jedem der vorgenannten Bezirke ist in üblicher Weise bekannt zu
machen, welche Stellen die Geschäfte unter Ziffer 1 wahrzunehmen berufen
sind, wo ihre Diensträume sich befinden, und welche Dienststunden etwa
festgesetzt worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Die mit den mehrgenannten Geschäften betrauten Stellen sind
durch Vermittelung der Gemeinde-Aufsichtsbehörde dem Vorstande der Ver-
sicherungsanstalt mitzutheilen.
V. Anmeldung von Ansprüchen auf Renten-Bewilligung und Beitrags-Erstattung.
86.
Ansprüche auf Bewilligung einer Rente oder auf Erstattung von Beiträgen
können in den Gemeindebezirken des platten Landes anstatt bei dem hierfür als
untere Verwaltungsbehörde zunächst zuständigen Fürstlichen Landrathsamte zu Greiz
(62 oben, 38 112, 128 des Gesetzes) rechtswirksam auch bei der Gemeindc= bezw.
Ortspolizeibehörde (§ 4 Absatz 1 oben) des Bezirks angemeldet werden, in welchem
der Antragsteller seinen Wohn= oder Beschäftigungsort hat oder, wenn er einen solchen
im Inlande nicht mehr besitzt, zuletzt gehabt hat.
Diese Behörde hat die Anmeldung alsbald an das Fürstliche Landrathsamt
weiterzugeben.
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