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V. Entscheidung von Streitigkeiten.
§ 7.
Streitigkeiten, welche
1. aus den Bestimmungen der §§ 18, 19, 20, 22 des Gesetzes zwischen den
Versicherungsanstalten und den Krankenkassen über Ersatzansprüche,
2. aus den Bestimmungen der §§ 49, 51 des Gesehes zwischen den Bethei-
ligten über Ansprüche auf Ueberweisung von Rentenbeträgen
entstehen, werden gemäß § 23 Absah 2, § 50 Absatz 3 des Gesebes, da ein Ver-
waltungsstreitverfahren im Fürstenthum nicht besteht,
im Falle zu 1 durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse,
im Falle zu 2 durch die dem Ersahberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde
entschieden.
Ueber Rekurse gegen Entscheidungen dieser Aufsichtsbehörden entscheidet, wenn
in erster Instanz der Gemeindevorstand einer Stadt erkannt hat, die Fürstliche Auf-
sichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, im Uebrigen die Landesregierung.
— Auf das Rekursverfahren finden die Vorschriften der §5 20, 21 der Gewerbe=
ordnung und des Artikels II der Landesherrlichen Verordnung vom 27. September
1869 Anwendung.
VII. Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten.
88.
Für diejenigen in 8 1 des Gesehes bezeichneten Personen, welche einer der
im § 62 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Kassen nicht angehören, wird die Be-
theiligung an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den
unteren Verwaltungsbehörden (8§ 59 bis 63 des Gesetzes) für die Stadtgemeinde-
bezirke der Fürstlichen Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, für das
platte Land bis auf Weiteres dem Landesausschuß übertragen.
VIII. Schlußbestimmung.
809.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen
Einrichtungen brsiegen. mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 1.
Januar 1900 in Kraft
Greiz, den 23. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Diete
Saupe.