Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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V. Entscheidung von Streitigkeiten. 
§ 7. 
Streitigkeiten, welche 
1. aus den Bestimmungen der §§ 18, 19, 20, 22 des Gesetzes zwischen den 
Versicherungsanstalten und den Krankenkassen über Ersatzansprüche, 
2. aus den Bestimmungen der §§ 49, 51 des Gesehes zwischen den Bethei- 
ligten über Ansprüche auf Ueberweisung von Rentenbeträgen 
entstehen, werden gemäß § 23 Absah 2, § 50 Absatz 3 des Gesebes, da ein Ver- 
waltungsstreitverfahren im Fürstenthum nicht besteht, 
im Falle zu 1 durch die Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse, 
im Falle zu 2 durch die dem Ersahberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
entschieden. 
Ueber Rekurse gegen Entscheidungen dieser Aufsichtsbehörden entscheidet, wenn 
in erster Instanz der Gemeindevorstand einer Stadt erkannt hat, die Fürstliche Auf- 
sichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, im Uebrigen die Landesregierung. 
— Auf das Rekursverfahren finden die Vorschriften der §5 20, 21 der Gewerbe= 
ordnung und des Artikels II der Landesherrlichen Verordnung vom 27. September 
1869 Anwendung. 
VII. Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. 
88. 
Für diejenigen in 8 1 des Gesehes bezeichneten Personen, welche einer der 
im § 62 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Kassen nicht angehören, wird die Be- 
theiligung an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden (8§ 59 bis 63 des Gesetzes) für die Stadtgemeinde- 
bezirke der Fürstlichen Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, für das 
platte Land bis auf Weiteres dem Landesausschuß übertragen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
809. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen 
Einrichtungen brsiegen. mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 1. 
Januar 1900 in Kraft 
Greiz, den 23. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Diete 
Saupe. 
 
	        
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