Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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38. M 4 à.Mers. 4 4. 
vom 29. Dezember 1899, 
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend. 
Die in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemikalien eingetretenen 
Veränderungen haben eine entsprechende Umarbeitung der nach § 21 der Apotheker= 
ordnung für das Fürstenthum vom 10. Juni 1859 auch für die hierländischen 
Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzueitaxe erforderlich gemacht. 
ie allgemeinen Bestimmungen sind unverändert geblieben. Dagegen sind 
einige Aenderungen und erläuternde Zusätze in Abschnitt IV „Preise der Arbeiten“ 
zur Vermeidung von irrthümlichen Auffassungen aufgenommen. 
Hervorzuheben ist die Aenderung in Anmerkung 4 auf Seite 69, ferner 
der geringere Preisansatz für Tabletten auf Seite 70; auf derselben Seite ist die 
bBezeichmung „Kontundiren“ ergänzt. 
ie Bezeichuung „Pastillen“ für „Trochisci“ (Seite 71) ist in Ueberein- 
stimmung mit der Bezeichnung im künstigen Arzneibuche für das Deutsche Reich 
gewählt. 
An derselben Stelle und auf Seite 72 ist der Umfang der Arbeiten für 
die Zubereitung von Pillen, Körnern und Pastillen sowie Pulvern u. s. w. erläntert 
und ergänzt worden. 
ie Verordnungen und Zusätze im Texte des Abschnittes IV sind durch 
gesperrten Druck kenntlich gemacht. 
Ueberschreitung der Taxe unterliegt der Bestrafung nach § 148 Ziffer 8 
der Gewerbcordnung für b, Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883 
— Reichsgesehblatt Seite 1 
Unter Bezugnahme u * 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 
und die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit 
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgearbeitete und in 
R. Gärtners Verlag, Hennann Hoyfelder, in Berlin erschienene Arzneitaxe für das 
Jahr 1900 mit dem 1. Jannar künftigen Jahres in Kraft tritt. 
Greiz, am 29. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß.-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
 
	        
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