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38. M 4 à.Mers. 4 4.
vom 29. Dezember 1899,
die Abänderung der Arzneitaxe betreffend.
Die in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemikalien eingetretenen
Veränderungen haben eine entsprechende Umarbeitung der nach § 21 der Apotheker=
ordnung für das Fürstenthum vom 10. Juni 1859 auch für die hierländischen
Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzueitaxe erforderlich gemacht.
ie allgemeinen Bestimmungen sind unverändert geblieben. Dagegen sind
einige Aenderungen und erläuternde Zusätze in Abschnitt IV „Preise der Arbeiten“
zur Vermeidung von irrthümlichen Auffassungen aufgenommen.
Hervorzuheben ist die Aenderung in Anmerkung 4 auf Seite 69, ferner
der geringere Preisansatz für Tabletten auf Seite 70; auf derselben Seite ist die
bBezeichmung „Kontundiren“ ergänzt.
ie Bezeichuung „Pastillen“ für „Trochisci“ (Seite 71) ist in Ueberein-
stimmung mit der Bezeichnung im künstigen Arzneibuche für das Deutsche Reich
gewählt.
An derselben Stelle und auf Seite 72 ist der Umfang der Arbeiten für
die Zubereitung von Pillen, Körnern und Pastillen sowie Pulvern u. s. w. erläntert
und ergänzt worden.
ie Verordnungen und Zusätze im Texte des Abschnittes IV sind durch
gesperrten Druck kenntlich gemacht.
Ueberschreitung der Taxe unterliegt der Bestrafung nach § 148 Ziffer 8
der Gewerbcordnung für b, Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883
— Reichsgesehblatt Seite 1
Unter Bezugnahme u * 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859
und die Regierungs-Verordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die umgearbeitete und in
R. Gärtners Verlag, Hennann Hoyfelder, in Berlin erschienene Arzneitaxe für das
Jahr 1900 mit dem 1. Jannar künftigen Jahres in Kraft tritt.
Greiz, am 29. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß.-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.