Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Soweit jedoch der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur 
Beit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesehbuchs bereits begründet war, behält 
es in Bezug auf diesen Anspruch bei dem bisherigen Recht sein Bewenden. 
Sicherheitsleistung. 
8 23. 
In allen Fällen, in denen nach den bisherigen neben dem Bürgerlichen 
Gesehbuch in Kraft bleibenden Gesehen eine Sicherheitoleistung geschuldet wird oder 
zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelehen ist, finden, soweit nicht besondere 
Vorschriften gelroffen sind, diejenigen der §§ 232 — 240 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über die Sicherheitsleistung Anwendung. 
Abschnitt II. 
Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse. 
Gesetzliche Zinsen. 
8 24. 
Soweit in Gesehen, die neben dem W. Gesehbuch in Kraft bleiben, 
die Verzinsung einer Schuld mit fünf vom Hundert für das Jahr banbeiricen 
ist, tritt an Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hunder ies 
gilt für die Zeit nach dem Inkrasttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs — dann, 
wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat. 
Zahlung aus öffentlichen Kassen. 
8 265. 
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt 
ist, an der Kasse in Empsang zu nehmen, welche die Zahlung zu leisten hat. 
Hinterlegung. 
8 26. 
Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. 
8 27. 
Gegenstand der Hinterlegung sind lediglich Geld. Werthpapiere und sonstige 
Urkunden, sowie Kostbarkeiten.
	        
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