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Soweit jedoch der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
Beit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesehbuchs bereits begründet war, behält
es in Bezug auf diesen Anspruch bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
Sicherheitsleistung.
8 23.
In allen Fällen, in denen nach den bisherigen neben dem Bürgerlichen
Gesehbuch in Kraft bleibenden Gesehen eine Sicherheitoleistung geschuldet wird oder
zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelehen ist, finden, soweit nicht besondere
Vorschriften gelroffen sind, diejenigen der §§ 232 — 240 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Sicherheitsleistung Anwendung.
Abschnitt II.
Vorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse.
Gesetzliche Zinsen.
8 24.
Soweit in Gesehen, die neben dem W. Gesehbuch in Kraft bleiben,
die Verzinsung einer Schuld mit fünf vom Hundert für das Jahr banbeiricen
ist, tritt an Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hunder ies
gilt für die Zeit nach dem Inkrasttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs — dann,
wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.
Zahlung aus öffentlichen Kassen.
8 265.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, an der Kasse in Empsang zu nehmen, welche die Zahlung zu leisten hat.
Hinterlegung.
8 26.
Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte.
8 27.
Gegenstand der Hinterlegung sind lediglich Geld. Werthpapiere und sonstige
Urkunden, sowie Kostbarkeiten.