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8 13 Absatz 3 desselben und 88 12, 13 Absat 2 und 3 der Vorschriften des Bundes-
raths zu verfahren. Auf die diesfalligen Eintragungen finden insbesondere auch die
Vorschriften des § 7 der gegenwärtigen Verfügung Anwendung.
809.
Der Standesbeamte kann sich zu Eintragungen in die Register oder zur
Anfertigung von Auszügen aus denselben auf seine Kosten einer Schreibhülfe bedienen.
Eintragungen auf Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegenwart
des Standesbeamten geschehen. In allen Fällen hat der Standesbeamte resp. der
Stellvertreter die unterschriftliche Vollziehung der Einträge, in den Uebertragungen
in die Nebenregister die unterschriftliche Vollziehung des Beglaubigungs-Vermerks
sebst zu bewirken.
8 10.
Der Standesbeamte hat Fürsorge zu treffen, daß in seiner Behinderung dem
Stellvertreter die Register, Formulare, Akten und Siegel zugänglich sind.
8 11.
Wenn dem Standesbeamten eine Urkunde über einen auswärts erfolgten
Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall einer Person, welche innerhalb seines Bezirks
wohnt oder früher gewohnt hat, auf amtlichem Wege zugeht, so hat er diese Urkunde
zu seinen Sammel-Akten (vergl. § 22 der Ausführungsverordnung des Bundes-
raths vom 25. März 1899), nach Befinden zu einem besonderen Bande derselben
zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Beczirks
geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das von ihm geführte al-
phabetische Namensregister in der Weise einzutragen, daß die die Nummer
Fn betreffenden Standesregisters bezeichnende Rubrik unausgefüllt bleibt, dagegen
in der „Bemerkungen“ überschriebenen Rubrik Band und Blattseite der Sammel-
akten angegeben wird, in denen die Urkunde eingeheftet ist.
In das betreffende Standcsregister ist der in der Urkunde bescheinigte
Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall nicht einzutragen. Eine Ausnahme hiervon
findet nur stait, insofem nach Maßgabe der 38 62 und 71 des Reichsgesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
bezüglich der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 (Reichsgesehblatt
1875 Nr. 30 Seite 313) amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbefälle, welche
sich auf Seeschiffen während der Reise ereignet haben, oder über Sterbefälle von
Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der
Kaiserlichen Marine dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Eltern des
geborenen Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsih haben oder zuletzt
gehabt haben, zugefertigt werden, welchenfalls nach jenen Vorschriften die Eintragung
in das Geburts= oder Seerberegister auf Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken ist.