Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 13 Absatz 3 desselben und 88 12, 13 Absat 2 und 3 der Vorschriften des Bundes- 
raths zu verfahren. Auf die diesfalligen Eintragungen finden insbesondere auch die 
Vorschriften des § 7 der gegenwärtigen Verfügung Anwendung. 
809. 
Der Standesbeamte kann sich zu Eintragungen in die Register oder zur 
Anfertigung von Auszügen aus denselben auf seine Kosten einer Schreibhülfe bedienen. 
Eintragungen auf Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegenwart 
des Standesbeamten geschehen. In allen Fällen hat der Standesbeamte resp. der 
Stellvertreter die unterschriftliche Vollziehung der Einträge, in den Uebertragungen 
in die Nebenregister die unterschriftliche Vollziehung des Beglaubigungs-Vermerks 
sebst zu bewirken. 
8 10. 
Der Standesbeamte hat Fürsorge zu treffen, daß in seiner Behinderung dem 
Stellvertreter die Register, Formulare, Akten und Siegel zugänglich sind. 
8 11. 
Wenn dem Standesbeamten eine Urkunde über einen auswärts erfolgten 
Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall einer Person, welche innerhalb seines Bezirks 
wohnt oder früher gewohnt hat, auf amtlichem Wege zugeht, so hat er diese Urkunde 
zu seinen Sammel-Akten (vergl. § 22 der Ausführungsverordnung des Bundes- 
raths vom 25. März 1899), nach Befinden zu einem besonderen Bande derselben 
zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Beczirks 
geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das von ihm geführte al- 
phabetische Namensregister in der Weise einzutragen, daß die die Nummer 
Fn betreffenden Standesregisters bezeichnende Rubrik unausgefüllt bleibt, dagegen 
in der „Bemerkungen“ überschriebenen Rubrik Band und Blattseite der Sammel- 
akten angegeben wird, in denen die Urkunde eingeheftet ist. 
In das betreffende Standcsregister ist der in der Urkunde bescheinigte 
Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall nicht einzutragen. Eine Ausnahme hiervon 
findet nur stait, insofem nach Maßgabe der 38 62 und 71 des Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
bezüglich der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 (Reichsgesehblatt 
1875 Nr. 30 Seite 313) amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbefälle, welche 
sich auf Seeschiffen während der Reise ereignet haben, oder über Sterbefälle von 
Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
Kaiserlichen Marine dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Eltern des 
geborenen Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsih haben oder zuletzt 
gehabt haben, zugefertigt werden, welchenfalls nach jenen Vorschriften die Eintragung 
in das Geburts= oder Seerberegister auf Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken ist.
	        
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