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8 19.
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte außer den nach 8
45 des Reichsgesetzes erforderlichen Nachweisen insbesondere noch zu verlangen:
A. von Militärpersonen des Friedensstandes (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai
1874 § 38 Lit. A) sowie von vorläufig in die Heimath beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen (ebendaselbst § 60 Ziffer 4) den Nachweis über
die von Seiten ihrer Vorgesetzten erfolgte Genehmigung der Verheirathung;
B. von Wittwern oder Wittwen, welche ein eheliches Kind haben, das minder-
jährig ist oder unter ihrer Vormundschaft steht, ein Zeugniß des Vor-
mundschaftsgerichts darüber, daß sie die in 8 1669 des Bürgerlichen Ge-
sezbuchs bezeichnelen Verpflichtungen erfüllt haben oder daß sie ihnen nicht
obliegen (§ 1314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetbuchs)e
von Wittwern oder Wittwen, welche mit einem minderjährigen oder be-
vormundeten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft leben, ein
Zeugniß des Vormundschaftsgerichts darüber, daß sie die in 8 1493 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichnenten Verpflichtungen erfüllt haben
oder daß sic ihnen nicht obliegen (8 1314 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches)
D. von unmittelbaren Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern den Nachweis
der Genehmigung der Fürstlichen Landesregierung beziehungsweise des
Fürstlichen Consistoriums.
O
8 20.
Die Eheschließung hat der Standesbeamte genau nach den Bestimmungen
in § 1318 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem durch die Aus-
führungsverordnung des Bundesraths vom 25. März 1899 vorgeschriebenen For-
mulare B vorzunehmen. Es ist dabei Alles zu vermeiden, was bei den Betheiligten
die irrige Meinung hervorrufen könnte, als seien durch die bürgerliche Eheschließung
die kirchlichen Verpflichtungen binsichtlich der Trauung aufgehoben worden (§ 82
des Reichsgesetzes über die nbisenn des Personenstandes und die Eheschließung;
6 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Der Standesbeamte hat i nach Aufnahme des einleitenden Theils der
im Formulare B vorgezeichneten Verhandlung und, nachdem die Verlobten die in
Gegenwart der Zeugen von ihm an sie einzeln und nach einander gerichtete Frage:
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
bejaht haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken:
daß sie krast des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtmäßig verbundene
Eheleute seien,
sodaun ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschlusse
zu bringen und den Ehelenten auch ohne deren Verlangen die in § 54 Ab-