Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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k. Den Geschäfksgang, ingleichen die Kosten, Gebühren und Strafen betreffend. 
8 26. 
Die Standesbeamten können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde für ihre 
tägliche Mwessenheit im Geschäftslokale bestimmte Stunden feslsetzen. 
Da nach § 23 und § 56 des Neichsgesetzes jede Todtgeburt spätestens am 
nächstfolgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, und 
jeder Sterbesall spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn derselbe auf 
einen Feiertag fällt, dem Standesbcamten anzuzeigen ist. ingleichen andere eilbe- 
dürstige Augelegenheiten vorkommen können, so hat der Standesbeamte unbedingt 
auch an Sonn= und Feierkagen eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessen 
zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, welche jedoch nicht in die Zeit des 
Gottesdiensten ei#ent werden darf 
ch Absaß 1 und 2. festgesezten Geschäftsstunden sind an dem Ein- 
gang zu den Geschäftebornl bekannt zu geben. 
8 236. 
Die in § 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths bezeichneten For- 
mulare werden den Standesbeamten von dem Staate kostenfrei geliefert. Die sonstigen 
Formulare sind von ihnen selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Ge- 
meinden zu beschaffen. Ebenso fallen alle übrigen sachlichen Kosten den eeiiten 
Gemeinden zur Last. 
5 27. 
Gebührenfrei sind 
n) die Bescheinigungen des Standesbeamten darüber, daß und wann das 
Aufgebot vorschristsmäßig erfolgt ist, und daß Ehehindernisse nicht zu seiner 
Keuntniß gekommen sind (§ 49 des Reichsgesebes), 
b) die Bescheinigungen über erfolgte Eheschließungen, welche jedesmal sofort 
nach Vollzug der Handlung den Eheleuten ausgehändigt werden müssen 
(5 54 des Reichsgeseyes und § 20 gegenwärtiger Instruktion), 
) die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angeordnete Aufgebote 
(95 14 und 17 der Instruktion), 
d) die Bescheinigungen über angezeigte Sterbefälle (8 22 der Instruktion). 
Dagegen unterliegen die beglaubigten Registerauszüge und sonstigen Zeug- 
nisse dem an das Reichsgesetz angefügten Gebührentarife. 
8 28. 
Ueber die Gebühren, welche nach dem dem Reichsgesetze beigefügten Tarife 
zur Erhebung gelangen, sowie über die sowohl gerichtlich erkannten und an ihn 
abgelieferten Geldstrafen, als die vom Standesbeamten auf Grund des § 68 des 
Reichsgesetzes ausgesprochenen Zwangsstrafen, hat der Standesbeamte ein genaues
	        
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