32
Gesammtschuld.
g 32.
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden
Leleen eine“ Spia oder „Gelammehastung Mchrerer bestimmt ist, finden die
orschriften der 9§ 421 — 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Gesammt-
sinnscrsten Wn-
Auszugsverträge.
6 33.
Das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung
stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzucht-, Altentheils-) Vertrage sich ergebende
Schuldverhältniß regelt sich, seweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden,
nach Maßgabe der 88 34 bis
rl 34.
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen gerichtet ist,
ist der Erwerber des Grundstücks verpflichtet, eine entsprechende Reallast an dem
Grundstücke zu bestellen. Ist in dem Vertrage das Recht eingeräumt, ein auf dem
Grundstück befindliches Gebäude oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu bewohnen
oder mitzubewohnen oder sonst einen Theil des Grundstücks zu benutzen, so hat der
Erwerber eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstticke zu bestellen.
8 35.
Der Auszug ist für die Lebensdauer der berechtigten Person zu gewähren.
Die Auszugsleistungen sind Jahresleistungen.
Läßt sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen, so bezieht
sich dies nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Aus-
zuges verheirathet ist.
t
Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und
wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge von Anfechtung aufgehoben, oder
wird auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so
fällt, von Rechtskraft des Urtheils an, das Recht des Ehegatten, für welchen der
andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugspflichtige bleibt jedoch ver-
bunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange,
als der Ehegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den
Auszugsbesteller oder dessen Erben zu leisten.