Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

32 
Gesammtschuld. 
g 32. 
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden 
Leleen eine“ Spia oder „Gelammehastung Mchrerer bestimmt ist, finden die 
orschriften der 9§ 421 — 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Gesammt- 
sinnscrsten Wn- 
Auszugsverträge. 
6 33. 
Das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung 
stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzucht-, Altentheils-) Vertrage sich ergebende 
Schuldverhältniß regelt sich, seweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, 
nach Maßgabe der 88 34 bis 
rl 34. 
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen gerichtet ist, 
ist der Erwerber des Grundstücks verpflichtet, eine entsprechende Reallast an dem 
Grundstücke zu bestellen. Ist in dem Vertrage das Recht eingeräumt, ein auf dem 
Grundstück befindliches Gebäude oder einen Theil eines solchen Gebäudes zu bewohnen 
oder mitzubewohnen oder sonst einen Theil des Grundstücks zu benutzen, so hat der 
Erwerber eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstticke zu bestellen. 
8 35. 
Der Auszug ist für die Lebensdauer der berechtigten Person zu gewähren. 
Die Auszugsleistungen sind Jahresleistungen. 
Läßt sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen, so bezieht 
sich dies nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Aus- 
zuges verheirathet ist. 
t 
Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und 
wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge von Anfechtung aufgehoben, oder 
wird auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so 
fällt, von Rechtskraft des Urtheils an, das Recht des Ehegatten, für welchen der 
andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugspflichtige bleibt jedoch ver- 
bunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange, 
als der Ehegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den 
Auszugsbesteller oder dessen Erben zu leisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.