Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Die Bezeichnung des Schuldbuchs soll die Angabe enthalten, für wen und 
unter welcher Nummerbezeichnung dasselbe bei der ersten Einzahlung ausgestellt 
worden ist. 
§ 57. 
Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse und 
durch einmalige Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Das Aufgebot soll während der Aumeldefrist (§ 56 Abs. 1 No. 2) ausgehängt 
bleiben. Auf die Giltigkeit der Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenn 
das Schriftstück von dem Orte des Aushaugs vorzeitig entfernt ist. 
Ist in der Satung der Sparkasse für öfsentliche Bekanntmachungen ein an- 
deres Blatt bestimmt, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots auch durch ein- 
malige Einrückung in dieses Blatt erfolgen. 
Der Vorstand kann anordnen, daß die Einrückung in noch andere Blätter 
und zu mehreren Malen erfolgt. 
Die Einrückung in wenigstens Fvei Blätter soll erfolgen, wenn das verbriefte 
Guthaben die Summe von 300 Mark übersteigt. 
Die Anmeldefrist (§ 56 Abs. 1 No. 2) läuft von dem Tage ab, an welchem 
die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in das in Abs. 1 bezeichnete 
Blatt erfolgt ist. 
6l68. 
Meldet der Inhaber des Schuldbuchs vor Ablauf der Anmeldefrist oder nach 
deren Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung, seine Rechte unter Vor- 
legung des Schuldbuchs an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon zu be- 
nachrichtigen und ihm die Einsicht des Schuldbuchs innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers des Schuldbuchs hat der Vorstand 
zu dessen Vorlegung einen Termin zu bestimmen. 
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem An- 
tragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet worden ist. 
5 59. 
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Be- 
gründung seines Antrags behauptete Recht bestritten wird, ohne daß jedoch das 
Schuldbuch vorgelegt wird, so hat der Vorstand nach Beschaffenheit des Falles ent- 
weder die Krastloserklärung bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung über das 
angemeldete Recht auszusetzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen. 
o. 
8 60. 
Erfolgt keine Anmeldung der in § 50 bezeichneten Art und wird auch das
	        
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