Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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treten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldbücher der in § 52 bezeichneten Art 
Anwendung. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren, das 
die Kraftloserklärung eines solchen Schuldbuchs zum Gegenstande hat, ist nach den 
bisherigen Vorschriften zu erledigen. 
Als anhängig gilt ein Verfahren, wenn die öffentliche Aufforderung zum 
ersten Male ergangen ist. 
8 66. 
Die Anwendung der in den §§ 52 bis 65 enthaltenen Bestimmungen kann 
durch ve. S#higen der Sparkassen nicht ausgeschlossen werden. 
e bisher in den Satzungen über die Kraftloserklärung der Schuldbücher 
getroffenen Vorschriften treten außer Kraft. 
Hastung des Unternehmers eines Eisenbahnbetricbes. 
867. 
Der Unternehmer eines Eisenbahubetriebes haftet — unbrschadet der reichs- 
geseblichen Vorschriften über die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen — für 
die aus dem Betriebe enistehenden Beschädigungen von Sachen, sofern nicht der 
Schaden durch höhere Gewall oder durch ein Verschulden des Besigers der Sache 
verursacht ist. 
Das Verschulden eines Dritten, der die thatsächliche Gewalt über die Sache 
von dem Besitzer in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen 
Verhältnisse ausübt, vermüöge dessen er den auf die Sache sich beziehenden Weisungen 
des Besihers Folge zu leisten hat, steht dem eigenen Verschulden des Besigers gleich. 
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 2 Jahren von dem Eintritt 
des schädigenden Ereignisses ab. 
Die nach Abs. 1 und 2 dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen 
können nicht im Vormie ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bestimmungen, welche 
dieser Vorschrift zuwider laufen, sind nichtig. 
8 68. 
Soweit für einzelne der im Fürstenthume bestehenden Eisenbahnen in den 
über deren Anlegung und Betrieb zwischen dem Fürstenthume und anderen Staaten 
geschlossenen Siaatsverträgen die Haftpflicht des Unternehmers abweichend von den 
vorstehenden Bestimmungen geregelt ist, behält es bei den Bestimmungen der Staats- 
verträge sein Bewenden.
	        
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