Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

40 
Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände für einen 
von einem Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zu- 
gefügten Schaden. 
8 609. 
Im Falle der Ersatzpflicht nach den Vorschriften der §§ 839, 1674, 1848 
des Bürgerlichen Gesebuchs haften der Staat, die Gemeinden und andere Kommunal= 
verbände für den von ihren Beamten in Ausübung der ihnen anuvertrauten öffent- 
lichen Gewalt zugefügten Schaden wie ein Bürge. 
Die Vorschriften über die Haftung des Staates in Grundbuchs= und Hinter- 
legungs= bezgw. Depositensachen bleiben unberührt. 
Ausländern kann die Entschädigung verweigert werden, wenn nicht nachge- 
wiesen ist, daß in dem Heimathsstaale des Verletzten einc der Vorschrift des Absatz 
1 entsprechende Haftung gegenüber Angehörigen der Deutschen Bundesstaaten aner- 
kannt wird. 
Die Vorschriften des Art. 143 der Strasprozeßordnung vom 12. September 
1868 treten außer Kraft. 
Abschnitt III. 
Vorschriften zum Sachenrechte. 
Landesrechtliche Eigenthumserwerbarten. 
8 70. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund- 
buch nicht eingetragen ist und auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu 
werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Enverbers, zur Be- 
lastung eines solchen Grundstücks mit einer Dienstbarkeit die Einigung des Bestellers 
und des Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. 
Die Erklärungen sind vor dem Grundbuchamte zu Protokoll zu geben oder 
bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde einzureichen; getreunte Abgabe der 
Erllärungen ist zulässig. 
wuge Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder 
einer Jeittsstirnamm erfolgen. 
Enteignung. 
6 71. 
Wird im öffentlichen Interesse das Eigenthum an einem Grundstücke entzogen 
oder ein Recht an einem Grundstücke begründct oder aufgehoben, so tritt die Rechts- 
änderung ein, sobald die dieselbe aussprechende Entscheidung der für das Verfahren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.