Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Mständigen. Behörde endgültig ergangen ist; zum Eintritt der Rechtsänderung ist 
die Eintman in das Grundbuch nicht erforderlich. 
Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine 
Anwendung. 
Das Grundbuch ist auf das Ersuchen der für das Verfahren zuständigen 
Behörde zu berichtigen. Das Ersuchen ist unverzüglich nach Abschluß des Verfahrens, 
auf Verlangen eines Betheiligten schon vorher zu stellen, sobald die Entziehung, 
Begründung oder Aufhebung endgültig feststeht und auch die sonstigen zur Berich- 
tigung des Grundbuchs erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
§ 72. 
Die Einleitung eines Verfahrens, durch das im öffentlichen Inieresse das 
Eigenthum an einem Grundstück oder ein Recht, für welches die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften gelten, entzogen oder ein Recht an einem Grundstück be- 
gründet werden soll, ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde 
im Grundbuche zu vermerken. Das Ersuchen ist unverzüglich nach der Einleitung 
des Verfahrens zu stellen. 
Der Vermerk wird auf Ersuchen der Behörde, welche ihn veranlaßt hat, 
oder nach der Eintragung der Entziehung oder Begründung gelöscht. 
8 73. 
Ist ein Verfahren der im § 71 bezeichneten Art eingeleitet, so kann in An- 
sehung der davon betroffenen Grundstücke durch die für das Verfahren zuständige 
Behörde auch die Beurkundung von Verträgen, durch welche die Verpflichtung zur 
Uebertragung des Eigenthums begründet wird, sowie die nach § 873 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung 
der Erklärungen erfolgen, sofern die Verträge oder Erklärungen mit dem Verfahren 
im Zusammenhange stehen. 
Unter den gleichen Voraussehungen kann die Auflassung eines Grundstücks 
von den Betheiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der für das Verfahren zu- 
ständigen Behörde erklärt werden. 
8 74. 
Die Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
finden in Bezug auf die auf Grund landesgesehlicher Vorschrift wegen Rechtsver- 
änderungen der in §8 71 oben gedachten Art zu gewährende Entschädigung ent- 
sprechende Anwendung. 
Bergbaurecht. 
8 765. 
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigen- 
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