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zuleiten, so maß der Berechtigte die dazu bestimmten Gräben, Kanäle,
Schleußen, Röhren und Rinnen in Stand erhalten, insbesondere
erforderlichen Falles decken und reinigen.
Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte zwischen
dem Herabfallen des Regenwassers in Tropfen und der Leitung
desselben in Röhren oder Rinnen zu wählen und, sofern dadurch
das belastete Grundstück nicht mehr belästigt wird, die Befugniß,
die getroffene Wahl zu ändern, auch den Tropfenfall höher oder
niedriger zu legen und die Bauart seines Daches zu ändern, selbst
wenn damit eine Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren-
oder Rinnenleitung verbunden ist.
Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem belasteten Grundstücke
nichts vorgenommen werden darf, wodurch das für die Oeffnung
oder den Naum, worauf sich die Dienstbarkeit bezieht, bezweckte Licht
entzogen oder geschmälert wird.
Ist das Lichtrecht in Bezug auf ein Feuster ohne nähere Bestimmung
gestattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes vom
freien Himmel nicht weiter als bis zur Höhe eines halben rechten
Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts entzogen werden.
Wenn das Lichtrecht einem Gebäude im Allgemeinen gestattet worden
ist, so ist die Höhe des halben rechten Winkels lediglich nach den
Lichtöffnungen im Erdgeschosse zu bemessen.
Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, auf dem belasteten
Grundstücke jede neue Anlage zu verwehren, durch welche die bezweckte
Aussicht entzogen oder geschmälert wird.
Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer
zu haben, enthält auch das Lichtrecht, das Recht zur Aussicht aber
nur, wenn es besonders erworben worden ist.
|l Das Recht des Fußsteiges umfaßt die Befugniß, auf dem Steige
zu gehen und, soweit es die Oertlichkeit gestattet, darauf Lasten zu
tragen und für sich von Menschen tragen zu lassen.
Das Recht des Fahrweges enthält zugleich das Recht des Fußsteiges.
Der Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren, reiten und Vieh
sühren nicht aber schwere Lasten schleifen oder freigelassenes Vieh
. geccht des Viehtriebes umfaßt nicht das Recht zum Faheen
Der Berechtigte muß für den Schaden haften, welcher durch d
Uebertreten des Viehes verursacht wird.
Wenn das Recht des Fußsteiges, des Liehtriebes oder des Fahrw
ealhie nähere Bezeichnung der Richtung oder Breite besteht, so Pi
er Berechtigte oder Verpflichtete verlangen, daß derjenige Theil des