Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

belasteten Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt werden 
soll, mit Verücksichtigung des Zweckes der Dienstbarkeit, der Oertlich- 
keit der betreffenden Grundstücke und mit möglichster Schonung des 
belasteten festgestellt werde; es hat jedoch diese Feststellung nichl die 
Befreiung der übrigen Theile des belasteten Grundstücks von der 
Dienstbarkeit zur Folge, vielmehr kann, wenn sich die für die An- 
weisung der Richtung oder Breite maßgebenden Verhältnisse ändern, 
oder der angewiesene Theil des belasteten Grundstücks untergeht, der 
Berechtigte oder Verpflichtete die Verlegung der Dienstbarkeit auf 
andere Theile des belasteten Grundstücks verlangen. 
Giebt für die Breite des Fußfleiges oder des Fahmveges weder die 
Absicht der Betheiligten, noch der Zweck des Weges, noch das Be- 
dürfniß des betheiligten Grundstücksbesitzers einen Anhalt, so ist an- 
zunehmen, daß der Fußsteig eine Breite von 1 Mcter und der 
Fahnveg von 2½ Meter haben soll. 
Des Fußsteiges oder Fahrweges darf sich, wenn es im Zwecke der 
Dienstbarkeit liegt, neben dem Berechligten auch jeder Andere 
bedienen, welcher entweder auf das Grundstück des Berechtigten oder 
von da zurückgelangen will. 
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8 101. 
Für Grunddienstbarkeiten, auf welche das Bürgerliche Gesetzbuch keine 
Anwendung findet, gelten die §§ 1010 bis 1029 des Bürgerlichen Gesehbuchs, 
Artikel 184, Artikel 187 Absatz 1 und Artikel 191 des Einführungsgeseyzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch, sowic § 100 dieses Gesehes gleichfalls. 
8 102. 
Deffentliche Lasten. 
Die auf einem Grundstücke aufhaftenden öffentlichen Lasten werden in das 
Grundbuch nicht eingetragen. Dieses gilt mutentcc von allen öffentlichen Abgaben 
und Leistungen an Staat, Gemeinde, Kirche und Schule und überhaupt von allen 
aus dem öffentlichen Rechte herrührenden, allen Grundstücken oder ganzen Klassen 
derselben gemeinsamen Verbindlichkeiten. 
8 103. 
Reallasten. 
Die am 1. Januar 1900 nach Maßgabe des § 170 des Gesetzes vom 27. 
Februar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, 
eingetragenen Maallasten insbesondere auch die Ablösungsrenten behalten den Vor-
	        
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