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Eheliches Gütereecht.
8 112.
st für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
guestn bestehenden Ehe das im Fürstenthum seither geltende gesetzliche Güterrecht
maßgebend, so treten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetz-
liche Güterrecht, einschließlich der auf die Geschäftsthätigkeit der Frau und auf die
erbrechtlichen Wirkungen dieses Güterstandes bezüglichen, an die Stelle der bisherigen
Vorschriften.
Als Vorbehaltsgut gilt auch, was nach seitherigem Recht die Frau sich rechts-
weridih zu ihrer ausschließlichen Verfügung und Verwaltung ausdrücklich vorbe-
alten hat.
*5 113.
Iu für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesethbuchs bestehenden Ehe nach Gesetz oder Ehevertrag ein anderes Güterrecht
maßgebend, als das im Fürstenthum seither geltende, so findet dieses mit den bis
zum 1. Januar 1900 für den Bezirk, in welchem der Güterstand begründet ist,
hierfür erlassenen Ausführungsbestimmungen Anweindung.
8 111.
Der Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geset-
buchs bestehenden Ehe kann durch Ehevertrag nur nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs aufgehoben oder abgeändert werden.
8115.
Die Wirksamkeit eines nach § 113 zur Anwendung gelangenden Güterrechts,
sowie jede Anderung des Güterstandes bestimmt sich Dritten gegenüber nur nach
Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; ein von dem gesetzlichen Güter-
recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichender Güterstand steht hierbei einem ver-
tragsmäßigen gleich.
Gleiches gilt für den Fall, daß der Wohnsitz des Mannes nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Fürstenthum verlegt wird.
8 116.
In Ansehung der vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Verbindlichkeiten
der Ehegatten bestimmt sich die Haftung des eingebrachten Gutes und des Vorbe-
haltsgutes, sowie die persönliche Haftung der Ehegatten nach dem bisherigen Recht.
Dies gilt auch im Verfiltu der Ehegatten zu einander.
einen am 1. Januar 1900 anhängigen Rechtsstreit und die Wirkung
der Entscheidung ist 7 Anderung des Güterstandes ohne Einfluß.
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