Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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wandte, sowie den Vormund und Pfleger, falls deren Anhörung ohne erhebliche 
Schwierigkeiten erfolgen kann, sowie in allen Fällen den Gemeindewaisenrath und 
den Gemeindevorstand hören. 
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist den Eltern, dem Vormund, dem 
Gemeindewaisenrath und dem Gemeindevorstand, sowie dem Antragsteller bekannt 
zu machen. 
Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht die Unterbringung 
zur Zwangserziehung schon vor der endgiltigen Beschlußfassung anordnen. 
8 128. 
Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in 8 127 Abs. 2 
genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde z 
Ist die Unterbringung angeordnet, so hat auch der iersährige selbst, so- 
fern er geschäftsfähig ist und das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ohne Mit- 
wirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht. 
Die Veschwerde hat unbeschadet der Vorschrift des § 127 Absatz 3 auf- 
schiebende Wirkung, wenn sie innerhalb 2 Wochen, von Zustellung des Beschlusses 
an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht wird. 
g 129. 
Das Vormundschaftsgericht ũbersendet seinen auf Unterbringung lautenden 
Beschluß entweder dem Landrathsamt, sofern der Minderjährige seinen Wohnsitz auf 
dem platten Land, oder dem städtischen Gemeindevorstand, sofern der Minderjährige 
in einer Stadt seinen Wohnsitz hat. 
Diese Behörde hat, sofern nicht die Unterbringung des Minderjährigen ledig- 
lich aus dessen Mitteln oder aus den Mitteln seiner Angehörigen erfolgt. — auf 
Grund dieses Beschlusses — darüber zu entscheiden, ob die Unterbringung in einer 
Familie oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt zu bewirken ist. 
In jedem Falle hat sie die zur Zwangserziehung erforderlichen Maßregeln 
anzuordnen, auch soweit nöthig, ein angemessenes Unterkommen nach Beendigung 
der Zwangserziehung zu vermitteln. 
8 130. 
Das Vormundschaftegericht kann die von ihm getroffene Anordnung von 
Amtswegen oder auf Antrag aufheben. Das Antragsrecht steht den nach § 128 
zur Beschwerde berechtigten Personen und Behörden zu. Vor der Beschlußfassung 
ist das andmnthen bezw. der städtische Gemeindevorstand (ef. § 129) zu hören. 
wze Entscheidung ist dem Antragsteller und der Venmalunggbehur. zuzu- 
stellen. doen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller die 
einfache Beschwerde, gegen den auf Aufhebung lautenden der Verwaltungsbehörde
	        
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