Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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. Der Vormund oder Pfleger können das religiöse Bekenntniß des Kindes nicht 
ändern 
. Zur Aenderung des Religionsbekenntnisses eines Kindes ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts nothwendig: 
a, wenn während bestehender Ehe die Mutter des Kindes über dessen 
wigiöse Erziehung nach der Vorschrift unter 3 zu bestimmen hat, 
b. wenn dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder 
Pfleger zusteht. 
kmNDie Bestimmung, daß ein Kind in einem anderen religiösen Bekenntniß als 
dem des Erziehungsberechtigten oder in einem anderen als dem bisherigen Be- 
kenntniß erzogen werden soll, ist gerichtlich zu beurkunden. 
. Das veligiöse Bekenntniß eines Kindes, welches confirmirt ist oder welches das 
14. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mit Genchmigung des Kindes geändert 
werden. 
. Die Bestimmungen des Gesehes vom 24. Dezember 1875, den Austritt aus 
der Landeskirche betr, bleiben bis auf die durch die vorstehenden Bestimmungen 
bewirkte Abänderung des § 6 l. c. unberührt. 
Anlegung von Mündelgeld. 
8 137. 
Die verzinsliche Anlegung von Geldern Bevormundeler kann, abgesehen von 
der in § 1807 des Bürgerlichen Gesebbuchs bezeichneten Art der Anlegung vorbe- 
hältlich des jederzeitigen Widerrufsrechts Unserer Landesregierung noch erfolgen: 
Aa, bei der städtischen Sparkasse zu Greiz und Zeulenroda. 
b. in Schuldverschreibungen, welche von kommunalen Körerschaften der 
Bundesstaaten des Deutschen Reichs (Provinzen, Kreisen, BVezirken, 
Gemeinden eie.) oder deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder 
Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen, 
c., in den von der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt zu Greiz auf Grund 
ihres genehmigten Statuts ausgegebenen und noch auszugebenden 
Pfandbriefen, Kommunalobligationen und Grundrentenbriefen, 
d., in Pfandbriefen anderer Hypothekenbanken in Bundesstaaten des 
Deutschen Reichs, sofern die Anlegung von Mündelgeld in solchen 
Pfandbriefen durch Regierungsverordnung für zulässig erklärt wird. 
5 136. 
Eine Hypothek, eine Grund= oder Rentenschuld im Sinne des 8 1807 No. 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur als sicher zu betrachten, wenn das beliehene
	        
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