59
Grundstück einen regelmäßigen und dauernden Ertrag gewährt und die Hypothek,
Grund-oder Rentenschuld allein oder unter Hinzurechnung der vorgehenden verbrieften
Forderungen innerhalb der ersten drei Fünstheile des ermittelten Werthes zu stehen
ommt.
Für die Höhe einer Rentenschuld ist dabei die Ablösungssumme maßgebend.
Hinsichtlich der Werthsermittelung der zu beleihenden Grundstücke bleiben
die Bestimmungen der 88 10 und 11 der Regierungsverordnung vom 9. Juni 1884
maßgebend.
§* 139.
Unserer Landesregierung wird die Befugniß eingeräumt, im Wege der Ver-
ordnung andere Werthpapiere, als die in 8 137 sub b, c und d erwähnten, und
andere inländische öffentliche Sparkassen, als die in § 137 sub a genannten, zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Gemeindewaisenrath.
8 140.
Für jede Gemeinde sind ein oder mehrere Gemeindeglieder als Ge-
meindewaisenrath zu bestellen.
Für benachbarte Gemeindebezirke können dieselben Personen be-
stellt werden.
Jeder Gemeindewaisenrath erhält einen Stellvertreter; die Stellver-
tretung kann dahin geordnet werden, daß bestimmte Gemeindewaisen=
räthe sich wechselseitig vertreten.
Das Amt des Gemeindewaisenraths ist ein Ehrenamt.
Dem Gemeindewaisenrath wird jedoch für die mit seiner Mühe-
waltung verbundenen Auslagen eine Vergütung aus der Gemeinde-
kasse gewährt.
Dieselbe kann alljährlich in Pauschalsätzen gezahlt werden.
Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des
Gemeindewaisenraths sind kostenfrei.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen bestimmte
Personen zum Vormund nicht bestellt werden können, oder nicht bestellt
werden sollen, sinden auf die Bestellung von Gemeindewaisenräthen
entsprechende Anwendung.
Die Bestellung dazu geeigneter Persönlichkeiten erfolgt durch das
nsberiche. welches zunächst die Gemeindevorstände zu hören hat.
Die Bestellung erfolgt auf 6 Jahre; bis zum Antritt des
Neugewählten bleibt der bisherige Gemeindewaisenrath in Thätigkeit.
In Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung Unserer Landes-
regierung können die Gemeinden das Amt eines Gemeindewaisenraths
11“
P
*
*l
5 2
—