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von einer rechtsfähigen Stiftung die zwei letzten Lebensjahre hindurch der wesent-
liche Lebensunterhalt oder doch ein wesentlicher Unterhaltsbeitrag gewährt worden,
so steht der juristischen Person oder der Stiftung ein Pflichttheisanspruch in Höhe
aller ihrer Aufwendungen für den Erlasser insoweit zu, als die Aufwendungen
nicht durch eine Gegenleistung sich als bereits vergütet darstellen.
Haben mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen
wesentliche Unterhaltsbeiträge geleistet, so steht jeder ein solcher Pflichttheilsanspruch,
und zwar bei unzureichendem Nachlaß nach dem Verhältniß ihrer Aufwendungen
Der Pflichttheilsanspruch geht den Pflichttheilsansprüchen der Abkömmlinge
und Eltern sowie des Ehegatten des Erblassers vor.
8 143.
Der Pflichttheilsanspruch (§ 141 und 142) kann durch Vertrag ausgeschlossen
werden.
Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Vorschriften des § 2347
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbuchs finden Anwendung.
Aufhebung des Gesetzes vom 22. Jannar 1841.
8 144.
Das Gesetz vom 22. Jannar 1841 über die Erbfolge ohne Testament und
Vertrag und über die damit in nächster Verbindung stehenden Rechtsverhälmisse ist
mit der Maßgabe aufgehoben, daß, soweit nach den Uebergangsvorschriften des
Artikel 213 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen
Gesetze maßgebend bleiben, die entsprechenden Vorschristen des Gesehes vom 22.
Jannar 1841 auch fernerhin zur Anwendung kommen.
Farsorge des Nachlaßgerichts.
8 146.
» Das Nachlaßgericht kann auch unter anderen als den in § 1960 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nach-
laßverzeichnisses anordnen, wenn bei einem Nachlasse Personen betheiligt sind, welche
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, oder für welche aus Anlaß des Anfalls
der Erbschaft ein Vormund oder Pfleger zu bestellen ist.
4 Auch kann dasselbe bis zur Vollendung des Nachlaßverzeichnisses die erforder-
lichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Änlegung von Siegeln, verfügen.