Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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von einer rechtsfähigen Stiftung die zwei letzten Lebensjahre hindurch der wesent- 
liche Lebensunterhalt oder doch ein wesentlicher Unterhaltsbeitrag gewährt worden, 
so steht der juristischen Person oder der Stiftung ein Pflichttheisanspruch in Höhe 
aller ihrer Aufwendungen für den Erlasser insoweit zu, als die Aufwendungen 
nicht durch eine Gegenleistung sich als bereits vergütet darstellen. 
Haben mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen 
wesentliche Unterhaltsbeiträge geleistet, so steht jeder ein solcher Pflichttheilsanspruch, 
und zwar bei unzureichendem Nachlaß nach dem Verhältniß ihrer Aufwendungen 
Der Pflichttheilsanspruch geht den Pflichttheilsansprüchen der Abkömmlinge 
und Eltern sowie des Ehegatten des Erblassers vor. 
8 143. 
Der Pflichttheilsanspruch (§ 141 und 142) kann durch Vertrag ausgeschlossen 
werden. 
Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Vorschriften des § 2347 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbuchs finden Anwendung. 
Aufhebung des Gesetzes vom 22. Jannar 1841. 
8 144. 
Das Gesetz vom 22. Jannar 1841 über die Erbfolge ohne Testament und 
Vertrag und über die damit in nächster Verbindung stehenden Rechtsverhälmisse ist 
mit der Maßgabe aufgehoben, daß, soweit nach den Uebergangsvorschriften des 
Artikel 213 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die bisherigen 
Gesetze maßgebend bleiben, die entsprechenden Vorschristen des Gesehes vom 22. 
Jannar 1841 auch fernerhin zur Anwendung kommen. 
Farsorge des Nachlaßgerichts. 
8 146. 
» Das Nachlaßgericht kann auch unter anderen als den in § 1960 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nach- 
laßverzeichnisses anordnen, wenn bei einem Nachlasse Personen betheiligt sind, welche 
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, oder für welche aus Anlaß des Anfalls 
der Erbschaft ein Vormund oder Pfleger zu bestellen ist. 
4 Auch kann dasselbe bis zur Vollendung des Nachlaßverzeichnisses die erforder- 
lichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Änlegung von Siegeln, verfügen.
	        
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