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Feststellung des Ertragswerthes eines Landgutes.
§ 146.
Als Ertragswerth eines Landguts gilt in den Fällen der §§ 1515 Abf. 2
und 3, 2040 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorbehaltlich der Berücksich-
tigung befonderer Umstände der 26fache Betrag des jährlichen Reinertrags im Sinne
al. 2 bes Bürgerlichen Gesetzbuchs.
* Lanbesherrliche Verordnung kann eine andere Verhältnißzahl bestimmt
werden.
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist und die bei
der Feststellung des Ertragswerths zu berücksichtigenden besonderen Umstände, sowie
das Feststellungsverfahren können durch Unsere Landesregierung im Wege der Ver-
ordnung bestimmt werden.
Vollziehung einer Auflage im öffentlichen Interesse.
8147.
Zuständige Behörde im Sinn des § 525 al. 2 und § 2194 Saß 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Unsere Landesregierung.
Dieselbe kann das Recht, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, für den
einzelnen Fall einer anderen Behörde übertragen.
Erhält das Nachlaßgericht aus Aulaß der ihm hinsichtlich des Nachlasses
obliegenden Verrichtungen Kenntniß von einer Auflage, deren Erfüllung im öffent-
lichen Interesse liegen kann, so hat es Unserer Landesregierung Bericht zu erstatien,
sofern sich nicht ergiebt, daß die Vollziehung der Auflage bereits erfolgt ist.
Zuständigkeit für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen.
E 148.
Für die Beurkundung von Testamenten in ordentlicher Form und von Erb-
verträgen sind nur die Gerichte, und zwar die Amtsgerichte zuständig.
Mitwirkung von Ortsgerichtspersonen bei letztwilligen Verfügungen.
G0 149.
Der Richter kann bei der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen an
Stelle des Gerichtsschreibers oder der 2 Zeugen eine Orsgerichtsperson zuziehen.
Auf die —m finden die Vorschristen der §6 2234 bis 2230 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Amvendung.