Nothtestament.
Für die Errichtung eines Testaments im Fall des § 2249 des Bürgerlichen
Gesebuchs ist neben dem Vorsteher der Gemeinde der Ortsrichter (Amtsschulze) der
Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, zuständig.
Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.
8 161.
Die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei
den Amtsgerichten.
Zuständig ist bei Testamenten:
1., wenn das Testament vor einem Amtsgericht errichtet ist, dieses
Gericht;
2., wenn das Testament vor dem Vorsteher einer Gemeinde oder eines
selbständigen Gutsbezirks oder vor einem Ortsrichter (Amtsschulzen)
einer Gemeinde errichtet worden ist, das Amtsgericht, zu dessen
Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört,
3., wenn das Testament nach § 2231 No. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs errichtet ist, jedes Amtsgericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Vervahrung bei einem anderen Amtsgericht
verlangen.
Erfolgt die Vervahrung nicht bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Erblasser seinen Wohnsitz hat, so ist die Annahme zur Verwahrung diesem Gericht
Mitzutheiten.
e Vorschriften des Abs. 2 No. 1 und der Absätze 3 und 4 finden auch
auf die Vervahran eines Erbvertrags Anwendung.
8§ 152.
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe ist von dem Amts-
richter n Gerichteschreiber gemeinschaftlich zu bewirken.
/Hinterlegungoschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem
r zu verseher
ei der Nchfüihrung sind die Vermerke über die Annahme und Heraus-
gabe von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
ie Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse zweier Gerichts-
beamten.
* 153.
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 54 Jahren