2
auch die Verpflichtung weg. Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu Ebersgrün
zu bezahlen.
62.
Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Kirchen-
gemeinde Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Schönbrunn,
noch von der Gemeinde Schönbrunn an die Kirchengemeinde Ebersgrün in ihrem
künftigen Bestande erhoben. Insbesondere hat die Gemeinde Schönbrunn keinerlei
Anspruch auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde
Ebersgrün.
* 3.
Die Verpflichtung der Gemeinde Schönbrunn und ihrer Bewohner, in der
bisherigen Weise zur Aufbringung der fixirten Gehalte des Pfarrers und des Kirch-
schullehrers zu Ebersgrün auf die Amtsdauer der bisherigen Stelleninhaber antheilig
beizutragen und nicht minder die Verpflichtung zur Fortgewährung des sogenannten
Dezemgetreides an die genannten beiden Stelleninhaber auf die gleiche Dauer
werden durch das vorstehende Uebereinkommen nicht berührt.
ktob
Greiz und Dresden, am e 1898.
Fürstlich Reuß-Plauische Königlich Sächsisches
Landesregierung. Ministerium des Kultus und
L §. (gez)) v. Dietel. öffentlichen Unterrichts.
L. S. (ges) v. Seydewi.
2. Patent
vom 7. März 1899,
die für das Jahr 1899 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend.
Unter Bezugnahme auf das Patent vom 19. Dezember vor. Is. bezüg-
lich der im Jahre 1899 zu entrichenden Landesabgaben (Ges.-Samml. 1898 S. 35)
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 8 Termine Einkommensteuer wie
folgt ausgeschrieben: Zr
zwei auf den 20. März,
einer auf den 1. Mai,