Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gerichten übertragen sind. Das Gleiche gilt von den Vorschriften der 85 8. 9 über 
die Gerichtssprache und die Dolmetscher und, soweit nicht ehvas Anderes bestimmt 
ist, von den Vorschristen der Ss# 13, 15, 16 Abs. 1; 17, 34 
82. 
Die 88 6, 7 und 9 des Reichsgesetes, sowie die Vorschriften des 8 8 über 
die Gerichtssprache finden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auf den Notar 
entsprechende Anwendung. 
83. 
Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in 
der Beurkundung eines Nechtsgeschäfts besteht, ein Gerichtsschreiber mit, so finden 
auf ihn die Vorschriften der 89 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
84. 
Die Amtsgerichte sind in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
unbeschadet der durch Reichsgesetze oder landesgesetzliche Vorschriften begründeten 
weiteren Zuständigkeilen, zuständig für 
1., die Beurkundung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, die 
vor ihnen vorgenommen werden, und von rechtlich erheblichen That- 
sachen, zu deren Feststellung sic aufgefordert werden, 
die Aufnahme von Protesten, 
die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, 
die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen und Verhält- 
nisse, 
die Beglaubigung der für den Gebrauch im Auslande bestimmten 
Zeugnisse der Standesämter und der Pfarrämter, 
die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt, 
„ die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines 
behördlichen Verfahrens, 
„Verpflichtungen und 
„Versteigerungen, Versiegelungen, Entsiegelungen, Verloosungen sowie 
für die Verzeichnung von Vermögensmassen. 
Zur Abnahme von Eiden und zur Beeidigung der außerhalb eines behörd- 
lichen Verfahrens vernommenen Zeugen und Sachverständigen sind die Amtsgerichte 
nur dann befugt, wenn die Eidesabnahme oder die Beeidigung nach einer außer- 
halb des Deutschen Reichs geltenden Vorschrift oder nach Bestimmung einer nicht- 
deutschen öffentlichen Behörde vorzunehmen ist und nach dem einschlagenden aus- 
wärtigen Rechte vor Gericht oder einem Notar vorgenommen werden kann. 
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