Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

70 
5 19. 
Fn#r die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist das 
Oberlandesgericht zuständig. 
6 20. 
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Unvermögen 
eines Betheiligten zur Bestreitung von Kosten ausgestellt wird, ist für sämmtliche Land- 
orte des Fürstenthums das Landrathsamt, für die Städte Greiz und Zeuleuroda der 
Gemeindevorstand. 
8 21. 
Gerichtliche Verfügungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
die weder durch Zustellung noch durch Verkündung zu Protokoll bekannt gemacht 
werden, sind, wenn nicht mit der Bekannlmachung der Lauf einer Frist beginnt, 
durch Uebermittelung einer Ausfertigung im Wege der Aufgabe zur Post nach 
Maßgabe der §§ 175, 192 Civilprozeßordnung oder im Wege der Behändigung, 
durch einen geeigneten Boten bekannt zu machen; Leßterer hat dabei die Vorschriften 
der §§ 171 bis 173, 180 Abs. 1, 181 bis 18.4 der Civilprozeßordnung zu beo- 
achten. In den Akten ist zu vermerken, in welcher Weise, an welchem Ort und 
an welchem Tage die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht ist. 
6#22. 
Kann die Bekanntmachung nicht nach Maßgabe des § 21 bewirkt werden, 
so erfolgt sic, soweit nicht ein Andercs bestimmt ist, durch Anheftung an die Gerichts- 
tafel und einmalige Einrückung in das für die amtlichen Bekanntmachungen des 
Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht kann noch andere und wiederholte Veröffent- 
lichungen veranlassen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des 
zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung 
enthaltenden Blattes. Diese Vorschriften finden insbesondere Anwendung auf die 
Bekanntmachung an einen Betheiligten, dessen Person oder Aufenthalt unbekannt 
ist. Auf eine Bekanntmachung, mit welcher der Lauf einer Frist beginnt, finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die öffentliche Zustellung Anwendung. 
8 23. 
Auf die Bekanntmachung einer Verfügung im Auslande finden die Vor- 
schriften des § 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und der 88 21 und 22 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als nicht 
durch Unsere Landesregierung ein Anderes bestinunt wird. 
5 24. 
Sind in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Personen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.