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betheiligt, so kann das Gericht bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen einen
Betheiligten verurtheilen, dicjenigen Kosten des Verfahrens ganz vder theilweise zu
tragen, welche er durch unbegründete Gesuche, Widersprüche oder Beschwerden, durch
vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch grobes Ver-
schulden veranlaßt hat.
69 25.
Wird eine gerichlliche Festsepung des Betrags der Kosten erforderlich, zu
deren Tragung ein Betheiligter auf Grund des § 24 dieses Gesetzes oder auf
Grund des § 1875 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurtheilt ist, so erfolgt
sie durch das Gericht erster Instanz.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist.
8 26.
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde
statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten,
sowie die Kostenfestsepung nur mit der soforligen Beschwerde angefochten werden.
Gegen die Kosteufestsetzung findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn
die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
8 27.
Ergeht nach der Kosteufestsebung eine Entscheidung, die den Werth des
Gegenstandes des Verfahreus festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Werth-
berechunug abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die
Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht
erster Instanz.
8 28.
Wird eine in Betreff der Kosten ergangene Entscheidung abgeändert, so ist
der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der auf Grund der Entscheidung gezahlten
Kosten zu verurtheilen.
8 26.
Aus der gerichtlichen geebngh sowie aus einer Entscheidung, durch
die ein Betheiligter zur Erstattung gezahlter Kosten verurtheilt wird, findet die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
II. Abschuitt.
Zum zweiten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Vormundschaftssachen.
6 30.
Die Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,