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Instanz bleiben, wenn der Erblasser vor dem 1. Jannar 1900 gestorben ist, die
bisherigen Vorschriften maßgebend.
g 36.
Die Ortsrichter haben bei Gefahr im Verzug die für die Sicherung eines
Nachlasses erforderlichen Maßregeln zu tressen und von den angeordueten Mahregeln
dem örtlich zuständigen Nachlaßgericht zur weiteren Verfügung Miltheilung zu machen.
6 36.
Die Kosten des Anseinandersehungsverfahrens mit Einschluß vecjeniven
Kosten, welche zur Ausführung der Auseinandersetzung erforderlich sind, fallen d
Masse zur Last. Ist die Masse vertheilt, so werden sie von den Betheiligten nach
dem Verhältniß ihrer Betheiligung getragen. Die Gebühren und Auslagen eines
Bevollmächtigten trägt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersehungs-
verfahren angcordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Betheiligte, die durch
eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige.
Diese Vorschriften sinden keine Anwendung, soweit in der Auseinander=
setungsurkunde ein Anderes bestimmt ist.
Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem
Inhalte der darüber ergangenen Entscheidung.
Die Vorschriften der §§ 24—28 oben finden keine Anwendung.
V. Abschnitt.
Zum siebenten und achten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Handelssachen. Vereinssachen. Gterrechtsregister.
8 37.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereins-
und Güterrechtsregisters, sowie des Handelsregisters werden durch Unsere Landes-
regierung getroffen.
VI. Abschnitt.
Zum zehnten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
9 38.
Für die gerichtliche und notarielle Beurkundung und für die gerichtliche und
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