Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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notarielle Feglaubigung. Finer Unterschrift oder eines Hangzeichen ghaten die 88 
169 bis 183 und §8 200 Abs. 2 des Reichsgesehzes vom 17. Mai 1898 auch inso- 
weit, als die on S a maßgebend sind und nicht etwas Naes bestimmt ist. 
Als bei der Beurkundung betheiligt im Sinne dieser Vorschriften ist Derjenige 
anzusehen, dessen Erklärung, Handlung oder Aussage beurkundet werden soll. 
8 39. 
Der Nichter kann bei der Beurkundung in den Fällen, in denen § 169 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung 
zu finden hat, an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine Ortsge- 
richtsperson als Urkundsperson zuziehen. 
Auf die Ortsgerichtsperson finden die Vorschriften der §§ 170 bis 172 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, 
8 40. 
Der Richter kann sich bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts der Hülfe 
eines Gerichtsschreibers auch in dem Falle bedienen, daß die Voraussetzungen des 8 
169 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeil nicht 
vorliegen. 
5 41. 
Beurkundet der Richter oder Notar in der Versammlung einer Genossen- 
schaft oder eines Vereins den Gang und den Inhalt der Verhandlung, so gelten 
die Theilnehmer der Versammlung nicht als Betheiligte. 
In der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Genossenschafter 
oder Vereinsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Wohnortes aufzustellen. 
Das Verzeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; 
es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name 
des Richters oder Notars, sowie die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungen 
anzugeben. 
Das Theilnehmewerzeichniß, sowie die Belege über die ordnungsmäßige 
Berufung der Versammlung sind dem Protokolle beizufügen, die Beifügung der Ve- 
lege kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem 
Protokolle aufgeführt werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden, es soll 
auch von dem Vorsitzenden vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht 
erforderlich. 
* 42. 
Hat die Außerkurssetzung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ihre 
Wirkung verloren, so kann diese Thatsache auf Antrag des zur Verfügung über
	        
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