Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der Person zu be- 
gründen, deren Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll, so soll dies in 
dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 
wser Beglaubigungsvermerk soll außerdem eine Angabe darüber enthalten, 
ob der Richter oder der Notar die Person kennt, oder, sofern dies nicht der Fall 
ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann 
er sich diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der 
Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und Dasjenige, was zur Feststel- 
lung der Persönlichkeit beigebracht ist, in dem Beglaubigungsvermerk aufgenommen 
werden. 
Absaß 1 bis 3, sowie § 183 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiydilligen Gerichtsbarkeit finden auf die öffentliche Beglau- 
bigung von Unterschriften durch den Gerichtsschreiber (vergl. 8 6 oben) entsprechende 
Anwendung. 
⅜52. 
Wenn der Notar den Entwurf einer Urkunde aufertigt und nach ihrer Voll- 
ziehung durch die Metheiligten die Unterschriflen oder Handzeichen beglaubigt, so hat 
er eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu seinen Akten zurückzubehalten. 
6 63. 
Falls eine nach § 132 des Bürgerlichen Gesehbbuchs zuzustellende Willens- 
erklärung gerichtlich oder notariell beurkundet oder beglaubigt oder beim Amtsge- 
richt zum Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben worden ist, gilt der Gerichts- 
schreiber, bei notariellen Beurkundungen oder Beglaubigungen der Notar als ermäch- 
tigt, die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung nach Maßgabe der 
Civilprozessordnung zu vermitlteln. 
g 64. 
Ausferligungen der Protokolle können nur von dem Gericht oder dem Notar 
ertheilt werden, in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet. Hat das Gericht 
oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet, das Protokoll nicht 
aufgenommen, so soll in der Ausfertigung angegeben werden, weshalb sie von dem 
ausfertigenden Gericht oder Notar ertheilt ist. 
5 55. 
Die Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Abschrift der betreffenden 
Urkunde unter Beifügung des Ausfertigungsvermerks, welcher mit dem Siegel des 
Gerichts bezugsweise des Notars zu versehen ist.
	        
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