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geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange
fortgesetzt werden, bis, der Aufforderung des Gerichts oder des Notars ungeachtet,
ein ebot- aict mehr. abgegeben wird.
Gericht und der Notar hat das letzte Gebot mittels, zucimalige Aus-
rufs zu Mne und den Antragsteller über den Zuschlag zuh
Wird der Zuschlag vom Antragsteller nicht ertheilt, so g#n irn Gericht die
Versteigerung zu schließen.
VIII. Abschnitt.
Abänderungen des Ausführungsgesetes
zum Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich.
6 .
Das Ausfühunpagesch zum erichtwerfassungogesch für das Deutsche Reich
vom 16. April 1879 wird dahin abgeänd
1., Die 3§ 7 Nr. 1 und 2; -9 13, 37, 38 werden aufgehoben.
2., Nach §8 3 ist folgende Vestimmung einzustellen:
5 Za.
Die an Stelle des § 2 getretenen Bestimmungen des Gesetzes
vom 31. Januar 1893, eine Abänderung des Ausführungsgesetes
vom 16. April 1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche
Reich betreffend, und des § 3 sinden auf die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichsbarket güsprchende Anwendung.
In §8 11 Abs. 1 Satz 3 ist nach den Worten „in Angelegenheiten“
einzuschalten: „der freiwilligen Gerichtöbarkeit und in Angelegen-
heilen
In Absat 2 desselben 3 kommt das Wort: „Reichsprozeß-
ordungen, in Wegfall und es treten an dessen Stelle die Worte:
Reichsgesee und des Ausführungsgeseyzes zum Reichsgesetze ibeert die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898.“
*5
II Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 75.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.