Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange 
fortgesetzt werden, bis, der Aufforderung des Gerichts oder des Notars ungeachtet, 
ein ebot- aict mehr. abgegeben wird. 
Gericht und der Notar hat das letzte Gebot mittels, zucimalige Aus- 
rufs zu Mne und den Antragsteller über den Zuschlag zuh 
Wird der Zuschlag vom Antragsteller nicht ertheilt, so g#n irn Gericht die 
Versteigerung zu schließen. 
VIII. Abschnitt. 
Abänderungen des Ausführungsgesetes 
zum Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich. 
6 . 
Das Ausfühunpagesch zum erichtwerfassungogesch für das Deutsche Reich 
vom 16. April 1879 wird dahin abgeänd 
1., Die 3§ 7 Nr. 1 und 2; -9 13, 37, 38 werden aufgehoben. 
2., Nach §8 3 ist folgende Vestimmung einzustellen: 
5 Za. 
Die an Stelle des § 2 getretenen Bestimmungen des Gesetzes 
vom 31. Januar 1893, eine Abänderung des Ausführungsgesetes 
vom 16. April 1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche 
Reich betreffend, und des § 3 sinden auf die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichsbarket güsprchende Anwendung. 
In §8 11 Abs. 1 Satz 3 ist nach den Worten „in Angelegenheiten“ 
einzuschalten: „der freiwilligen Gerichtöbarkeit und in Angelegen- 
heilen 
In Absat 2 desselben 3 kommt das Wort: „Reichsprozeß- 
ordungen, in Wegfall und es treten an dessen Stelle die Worte: 
Reichsgesee und des Ausführungsgeseyzes zum Reichsgesetze ibeert die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898.“ 
*5 
II Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 75. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
	        
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