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8 76.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm entgegenstehenden
Bestimmungen der Landesgesetze aufgehoben.
Soweit in Gesehen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen
Vorschriften.
877.
Die Vorbehalte der Art 57, 58 des Einführungegesetzes zum Bürgerlichen
Gesehbuch gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes und zwar bleiben
in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder der Landesherrlichen Familie die
bestehenden Landesgesetze in Kraft.
6 78.
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden die Bestimmungen dieses
Gesetzes nur insoweit Anwendung, als für diese nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Die Zuständigkeit Unserer Landesregierung als Lehnscurie wird durch dieses
Gesetz nicht berührt.
8 79.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesehe die bisherigen Vor-
schriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche auch für die durch dieses
Gesett abgeänderten Vorschriften.
Die neuen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme gerichtlicher
oder notarieller Urkunden kommen auch dann zur Anwendung, wenn für das beur-
kundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt.
8 80.
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
9l 81.
Die zur Ausführung dieses Gesethes erforderlichen Bestimmungen erläßt Unsere
Landesregierung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, den 27. Oktober 1899.
(L 8) (Gez) Heinrich XXI.
(gez) v. Dietel.