Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 76. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die ihm entgegenstehenden 
Bestimmungen der Landesgesetze aufgehoben. 
Soweit in Gesehen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz 
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen 
Vorschriften. 
877. 
Die Vorbehalte der Art 57, 58 des Einführungegesetzes zum Bürgerlichen 
Gesehbuch gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes und zwar bleiben 
in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder der Landesherrlichen Familie die 
bestehenden Landesgesetze in Kraft. 
6 78. 
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden die Bestimmungen dieses 
Gesetzes nur insoweit Anwendung, als für diese nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
Die Zuständigkeit Unserer Landesregierung als Lehnscurie wird durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
8 79. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesehe die bisherigen Vor- 
schriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche auch für die durch dieses 
Gesett abgeänderten Vorschriften. 
Die neuen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufnahme gerichtlicher 
oder notarieller Urkunden kommen auch dann zur Anwendung, wenn für das beur- 
kundete Rechtsverhältniß das bisherige Recht maßgebend bleibt. 
8 80. 
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
9l 81. 
Die zur Ausführung dieses Gesethes erforderlichen Bestimmungen erläßt Unsere 
Landesregierung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, den 27. Oktober 1899. 
(L 8) (Gez) Heinrich XXI. 
(gez) v. Dietel.
	        
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