Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Gesetzsammlung 
fũr das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 9. 
(Ausgegeben am 9. November 1899.) 
  
15. Gesetz 
vom 28. Oktober 1899 
zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 24. März 1897. 
  
Wir Heinrich der Zwei, und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräuer Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
K. ꝛc. 2 
verordnen unter Zustimmung des Landtags das Folgende: 
Grundbuchämter. 
81. 
Grundbuchämter sind die Amtsgerichte. 
Die Geschäfte der Grund- und Hypothekenbehörden gehen, soweit nicht etwas 
Anderes bestimmt ist, auf die Grundbuchämter über. 
Zuständigkeiten. 
8 2. 
Die Grundbuchämter sind zuständig für die Grundstücke ihres Bezirkes. 
4 Die Zuständigkeit eines Grundbuchamts erstreckt sich auf ein in dem Bezirk 
eines anderen Grundbuchamts liegendes Grundstück, das einem Grundstück des eigenen 
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