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getragen werden, so genügt zum Nachweise der hierauf gerichteten Einigung der
Erben und der Erbfolge ein Zeugniß des Nachlaßgerichts.
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für
die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor dem
Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder durch öffentlich be-
glaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
Gegen einen Beschluß, durch den das Zeugniß für kraftlos erklärt wird,
findet die Beschwerde nicht statt.
Vorstehende Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn in Ansehung
eines zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücks ein Betheiligter, auf den das Grundstück
bei der Auseinandersetzung übertragen ist, als neuer Eigenthümer eingetragen werden soll.
Hypotheken des landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreich Sachsen.
86.
Bei der Eintragung von Forderungen des lanwirthschaftlichen Creditvereins
im Königreich Sachsen aus Darlehen der im § 18 unter 1 und 88 19 bis 26
der mittelst Königlich sächsischen Dekrets vom 29. Mai 1899 bestätigten Satzungen
dieses Vereins vom 15. Mai 1899 näher bezeichneten Art, die in Pfandbriefen
dieses Vereines und zwar in nicht kündbaren, aber verloosbaren Pfandbriefen einer
bestimmten Serie nach dem Neunwerth zurückzahlbar sind, soll diese Rückzahlungs-
bestimmung, sowie bei der Eintragung der Abtretung von Hypotheken an den
genannten Verein das Versprechen des Eigenthümers, die Rückzahlung in solchen
Pfandbriefen nach dem Neunwerth zu leisten, auf Antrag verlautbart werden, nach-
dem Unsere Landesregierung die Statuten des Vereins oder einen Auszug derselben
Uffentlich bekannt gemacht haben wird.
Auwendbarkeit der Grundbuchordnung in besonderen Fällen.
809.
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung
und dieses Gesetzes sinden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, eutsprechende
Anwendung auf verliehene Vergwerke (Bergwerkseigenthum), sowie auf Abbaurechte,
auf die bestehenden Realgewerbeberechtigungen und sonstigen Realgerechtsame, wenn
für diese Rechte ein besonderes Grundbuchblatt angelcgt ist.
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Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen,
wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird.