Enteignung.
8 11.
Soweit sich auf Grund der Enteignung, der Zusammenlegung von Grund-
stücken oder der Ablösung von Dienstbarkeiten oder Reallasten Eintragungen in das
Grundbuch erforderlich machen, finden die Vorschriften der 3§ 42—44 der Grund-
buchordnung keine Anwendung.
Ersatzansprüche des Staates.
* 112
Der Staat ist berechtigt, wenn er an Stelle des Beamten nach § 12 Say 1
der M“* cht Schadenersatz leisten müssen, von dem Beamten Ersatz
zu verlangen. § 8 es Bürgerlichen Gesetzbuchs sindet entsprechende Auwendung
Die reisährige Sdennh beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem d
Esalosh des Staates von diesem anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig fese
gestellt ist
Sind mehrere Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner.
Wegfall der Sperrung des Grundbuchs.
8 13.
ne Sperrung des Grundbuchs nach 88 22, 23, 54, 149—152 des Gesetzes
vom 27. kine a 1873, die Grund= und HOypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend, je awäsuich eines Eingetngenen Vorkaufs= oder Wiederkaufs-
rechtes und nach § 5 Gesetzes vom 3. Mai 1879, Bestimmungen zur Aus-
führung der achcsehirhoenegoretesg und des dazu bestehenden Einführungsgesetzes
betrefen, findet vom 1. Januar 1900 ab nicht mehr statt. Im Uebrigen bleiben
die Wirkungen der vor dem 1. Januar 1900 eingetragenen Verwahrungen und
Verfügungsbeschränkungen unberührt, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Vormerkung.
|5 14.
Eine vor dem 1. Januar 1900 eingetragene Vormerkung hat die Wirkung
einer Vormerkung im Sinne des § 883 des Bürgerlichen Gesetzbu
leiche Wirkung kommt insbesondere auch einer vor dem 1. Januar 1900
bewirkten Eintragung eines Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechtes zu.
Hilfspfandrecht.
8 15.
Eine Hypothek, die nach § 39 des obenangezogenen Gesetzes vom 3. Mai 1879