Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Soweit in den bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen 
verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren 
Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, den 28. Oktober 1899. 
( S) ack) Heinrich al. 
(#ges) v. Dietel. 
16. Gesetz 
vom 30. Oktober 1899 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste 
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und 
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
2c. .c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesebes vom 24. März 1897 über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsvervaltung unter Zustimmung des Landtages 
s Folgende: 
81. 
Dem Ersuchen einer mit der Verwaltungszwangsvollstreckung betrauten Behörde 
des Fürstenthums um Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstückes 
ist, sofern im Uebrigen die gesetzlichen Voraussehungen vorhanden sind, stattzugeben 
ohne Prüfung des Bestehens und der Vollstreckbarkeit der Forderung.
	        
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