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Soweit in den bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, den 28. Oktober 1899.
( S) ack) Heinrich al.
(#ges) v. Dietel.
16. Gesetz
vom 30. Oktober 1899
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Wir Heinrich der Zwei= und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und
Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
2c. .c.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesebes vom 24. März 1897 über die
Zwangsversteigerung und Zwangsvervaltung unter Zustimmung des Landtages
s Folgende:
81.
Dem Ersuchen einer mit der Verwaltungszwangsvollstreckung betrauten Behörde
des Fürstenthums um Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstückes
ist, sofern im Uebrigen die gesetzlichen Voraussehungen vorhanden sind, stattzugeben
ohne Prüfung des Bestehens und der Vollstreckbarkeit der Forderung.