Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

92 
87. 
Eine zur Sicherung von Kosten vor dem 1. Jannar 1900 eingetragene 
Hypothek wird nicht berücksichtigt. Dies gilt auch insoweit, als sich die Hypothek auf 
andere als die im § 10 Abs. 2 des Reichsgesezes vom 24. März 1897 bezeichneten 
Kosten erstreckt. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Hauptforderung nicht 
auf demselben Grundbuchblatte eingetragen steht, oder wenn die Hypothek für eine 
schon entstandene Kostenforderung von bestimmtem Betrage eingetragen ist. 
86. 
Grunddienstbarkeiten, soweit sie nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesebuch zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedürfen, 
und im Grundbuch Aruete Auszug (Herberge), Leibzucht, Leibgedinge oder Altentheil 
eingetragene Lasten bleiben — jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 
des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 24. März 1897 — von der Zwangs-= 
versteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes 
nicht berücksichtigt sind. 
89. 
Die Vorschrift in § 57 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 ist auch dann 
anzuwenden, wenn das Grundstück dem Miether oder Pächter vor dem 1. Jannar 
1900 überlassen worden ist. 
* 
Ein nach den Landesgesetzen begründetes Recht, dessen Begründung nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücksabtrennungen zu beurtheilen ist. 
wird von der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht berührt. Dies gilt ins- 
besondere von den bestehenden Bau= und Kellerrechten und Abbaurechten. 
11. 
Besteht an einem Grundstücke ein Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht, das vor 
dem 1. Jannar 1900 unter Angabe eines bestimmten Vorkaufspreises eingetragen 
worden ist, so kann bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Berechtigte 
das Recht, auch wenn die Ausübung desselben von einem noch nicht beendigten 
Zeitablauf oder von dem Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Ereignisse abhängig 
gemacht ist, ohne Rücksicht darauf ausüben, jedoch in allen Fällen nur durch Ab- 
gabe von Geboten im Versteigerungstermin. Wird dem Berechtigten als Meist- 
bietenden der Zuschlag ertheilt, und übersteigt das Meistgebot den im Voraus be- 
stimmten festen Preis, so tritt an die Stelle der Vormerkung über das Vorkaufs- 
resp. Wiederkaufsrecht (vergl. §6 13 und 14 des Ausführungsgesetzes zur Grund=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.