s 17.
Ist in dem Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses oder eines
im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Ueberschusses der Berechtigte, dem nach dem
Theilungsplan ein Betrag zugetheilt ist, nicht erschienen, so erfolgt die Auszahlung
des Betrags, wenn der Berechtigte es beantragt hat, und soweit die Posteinrichtungen
es gestatten, mittelst Uebersendung des Betrags unter Werthangabe durch die Post
resp. im Wege der Postanweisung. Wenn der zu übersendende Betrag die Summe
von 3000 Mark übersteigt oder die Uebersendung nach dem Auslande zu erfolgen
hat, muß die Unterschrift des Berechtigten im Antrage öffentlich beglaubigt und eine
öffentliche Beglaubigung im Auslande legalisirt sein.
Auf Antrag des Berechtigten kann auch die Auszahlung an ihn durch ein
ersuchtes inländisches Gericht bewirkt werden
Die Kosten und die Gefahr der Ubelendung trägt der Berechtigte.
* 18.
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes Verfahren der Zwangs-
versteigerung oder der Zwangsverwaltung ist ausschließlich nach den bisherigen Vor-
schriften zu erledigen, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas Anderes ergiebt.
In einem anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren bestimmen sich jedoch
die Rechte und Pflichten des Verwalters von dem Inkrasttreten dieses Gesetzes an
nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 24. März 1897. Von dem gleichen
Zeitpunkt an sind die Vorschriften des Reichsgesetzes 4 für die Vertheilung der
Nutzungen des Grundstücks maßgebend. Eine über die Vertheilung vorher getroffene
Bestimmung Geitt jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 159 des Reichsgesetzes,
in Kraft. Auch behält ein Auspruch seinen bisherigen besseren Rang, wenn derselbe
nach Negabe des seitherigen Landesrechts rechtsverbindlich begründet ist.
1
Dieses Gesetz tritt mit dem gen in Kraft, in welchem das Grundbuch
für angelegt anzusehen ist
Mit dem Intralltreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden estinm.
ungen, unbeschadet deren fortdauernder Geltung nach Ma !m————.-.
Gesetzes für ein vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 24. Min 1n
kranrnan *- aufgehoben.
ch haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
zürhucchn risdichl. beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burck#, den #..Oktober 1899.
(L 8) (Gez) Heinrich XXI.
(gaez) v. Dietel.