Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

s 17. 
Ist in dem Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses oder eines 
im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Ueberschusses der Berechtigte, dem nach dem 
Theilungsplan ein Betrag zugetheilt ist, nicht erschienen, so erfolgt die Auszahlung 
des Betrags, wenn der Berechtigte es beantragt hat, und soweit die Posteinrichtungen 
es gestatten, mittelst Uebersendung des Betrags unter Werthangabe durch die Post 
resp. im Wege der Postanweisung. Wenn der zu übersendende Betrag die Summe 
von 3000 Mark übersteigt oder die Uebersendung nach dem Auslande zu erfolgen 
hat, muß die Unterschrift des Berechtigten im Antrage öffentlich beglaubigt und eine 
öffentliche Beglaubigung im Auslande legalisirt sein. 
Auf Antrag des Berechtigten kann auch die Auszahlung an ihn durch ein 
ersuchtes inländisches Gericht bewirkt werden 
Die Kosten und die Gefahr der Ubelendung trägt der Berechtigte. 
* 18. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragtes Verfahren der Zwangs- 
versteigerung oder der Zwangsverwaltung ist ausschließlich nach den bisherigen Vor- 
schriften zu erledigen, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas Anderes ergiebt. 
In einem anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren bestimmen sich jedoch 
die Rechte und Pflichten des Verwalters von dem Inkrasttreten dieses Gesetzes an 
nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 24. März 1897. Von dem gleichen 
Zeitpunkt an sind die Vorschriften des Reichsgesetzes 4 für die Vertheilung der 
Nutzungen des Grundstücks maßgebend. Eine über die Vertheilung vorher getroffene 
Bestimmung Geitt jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 159 des Reichsgesetzes, 
in Kraft. Auch behält ein Auspruch seinen bisherigen besseren Rang, wenn derselbe 
nach Negabe des seitherigen Landesrechts rechtsverbindlich begründet ist. 
1 
Dieses Gesetz tritt mit dem gen in Kraft, in welchem das Grundbuch 
für angelegt anzusehen ist 
Mit dem Intralltreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden estinm. 
ungen, unbeschadet deren fortdauernder Geltung nach Ma !m————.-. 
Gesetzes für ein vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 24. Min 1n 
kranrnan *- aufgehoben. 
ch haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
zürhucchn risdichl. beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burck#, den #..Oktober 1899. 
(L 8) (Gez) Heinrich XXI. 
(gaez) v. Dietel.
	        
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