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vom 8. Februar 1900,
betreffend Veränderung unter den Mitgliedern der zufolge Regierungs-
Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten gemeinschaftlichen
Sachverständigen-Vereine.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar
1891 (Ges.= Samml. Seite 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
an Stelle des verstorbenen Kaufmannes * Kästner in Weimar der
Hroheroglich Sächsische Finanzrath Dr. jur. Karl Nebe daselbst als
glied des gewerblichen S#achverstchnigen Bereins
ernannt worden ist.
Greiz, am 8. Februar 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Diete
Saupe.
5. N 4 2à. MWen# r*! DnMen
vom 9. Februar 1900. "6
Auf Grund'#des 9 64 Absatz 6 des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13.19. Juli 1899 wird nachstehende Anweisung erlassen:
Anweisung
für
das Berfahren vor den unteren Berwaltungsbehörden
(68 57 bis 64 des Inwalidenversicherungsgesetzez).
I. Einleitung.
Nach § 57 des Invalidenversicherungsgesetzes liegt den unteren Verwaltungs-
behörden ergl 88 2, 3 der Regierungs-Verordnung vom 23. Dezember 1899)
insbesondere ob
-*-*ie Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen auf Bewilligung
von Invaliden= und Altersrenten (8 112) oder auf Beitragserstattungen
(5 128) sowie die Vegutachtung der Anträge auf Rentenbewilligungen;