Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen 
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — von 
der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, von der Mit= oder 
Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die 
Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Post- 
anstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueber- 
frachtportos verlustig. 
Abschnitt Ul. 
Extrapostbeförderung. 
6 63. 
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übemommen hat, Reisende mit 
Extrapostpferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur 
Heltelung von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Ge 
bec uu Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung 
von Gegenständen die Haupisache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung 
nicht mit Gesohr oder Nachtheil verbunden ist. 
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden * Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 64. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 
20 Pf. E zahlen. 
1 Das Wagengeld betaägt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder 
t für das Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post- 
halter nicht verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel staltfindet, können Reisende nur durch ein 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich berelt 
finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren 
Wagens zuf 8 Kosten zu bewirken. 
Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 
b Pf. ahe anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr 
nicht erhoben. 
Allgemelne 
Bestimmungen. 
Sahlungelere.
	        
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