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IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgeseben — von
der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, von der Mit= oder
Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die
Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Post-
anstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueber-
frachtportos verlustig.
Abschnitt Ul.
Extrapostbeförderung.
6 63.
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übemommen hat, Reisende mit
Extrapostpferden zu befördern.
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur
Heltelung von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem
Ge
bec uu Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung
von Gegenständen die Haupisache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung
nicht mit Gesohr oder Nachtheil verbunden ist.
Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten
Pferden * Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
8 64.
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer
20 Pf. E zahlen.
1 Das Wagengeld betaägt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder
t für das Kilometer 10 Pf.
III Größere als viersitige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post-
halter nicht verpflichtet.
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel staltfindet, können Reisende nur durch ein
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich berelt
finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des leeren
Wagens zuf 8 Kosten zu bewirken.
Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station
b Pf. ahe anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr
nicht erhoben.
Allgemelne
Bestimmungen.
Sahlungelere.