Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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814. 
Eintrittsgeld. 
ie Höhe des Eintrittsgeldes wird von Jnhr zu Jahr durch den Vereins= 
vorstand #ia 81, 832) bestimmt. Dasselbe fließt zur Hälfte in den Reservefond 
(§ 89) und wird zur andern Hälfte zu den Orschsstokoften mit verwendet. 
15. 
Stammantheil. 
Zur Begründung eines Stammantheils ist jedes Mitglicd 
a) verpflichtet, als Mindestbetrag 50 Mark bei Erwerbung der Mitglied- 
schaft einzuzahlen; 
b) berechtigt, während der Mitgliedschaft einen Stammantheil bis zu dem 
Höchstbetrage von 1500 Mark entweder auf einmal oder in Raten 
zu bilden. Die Erhöhung des Stammantheils kann, sobald er den 
Betrag von 100 Mark übersteigt, nur wieder in vollen Hunderten 
geschehen. 
Bei Aufnahme von Darlehen durch Mitglieder muß von diesen zur Bildung 
des Stammantheils windesten eingezahlt werden bei einem . schen 
bis zu 5000 Mar 0 Mark, 
über 5.000 bis % - Mart .. 1 « 
» 20 000 „ 35000 „ z200 „ 
» 35000»50000»...300» 
» 50 000 „ 75000 400 „ 
„ 75000 „ 100000 500 „ 
„ 100 000 „ 1500000. 600 „ 
„ 150 000 „ 20000 700 „ 
" 200 000 „ 300 OC00) 800 „ 
„ 300 000 „ 1400000 900 „ 
400 000 Mark 1000 
Mehr als einen Stammantheil einzuzahlen ist kein Mitglied berechtigt. 
Die Stammantheile können während der Mitgliedschaft weder ganz noch 
beeilweis zurückgenommen noch abgetreten werden. Nur in den Fällen des Besitz- 
wechsels bei Grundstücken kann mit Genehmigung des Direktoriums der Stamm- 
anihel des Vorbesiera. soweit er den Mindestbetrag übersteigt, auf den Besitz- 
nachfolger übertragen werden. 
Die Sanenheite werden nicht verzinst, sondern tragen Dividende vom 
Reingewinn (8 92). 
| 16. 
Kontobuch. 
Jedes Mitglied erhält ein Kontobuch, in welches die Einzahlungen auf den
	        
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