Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

111 
Zur satzungsmäßigen Ermittelung des Werthes des zu verpfändenden Grund- 
stücks sind die nöthigen Unterlagen beizubringen. 
8 21. 
Gewährung. 
Der Verein gewährt das Darlehen in verlooebaren Pfandbriefen nach dem 
Neunwerthe oder nach seinem Ermessen in baarem Geld- 
In letzterem Falle wird auf Grund besonterer Vereinbarung mit dem 
Darlehensempfänger das Direktorium die Pfandbriefe für Rechnung des Darlehens- 
enfüngess verkaufen. 
der Zeit der Gewährung der Darlehen werden die deshalb ausgegebenen 
Fsanderiese in Serien eingetheilt. 
8 22. 
Renten. 
Der Verein erhebt von dem Neunwerthe eines jeden bei ihm enmommenen 
unkündbaren Darlehens, insoweit es nicht durch die in § 25 nachgelassenen Abschlags- 
zahlungen wiederum getilgt ist, von der Zeit an, wo er nach der Meldung sich zur 
Gewährung desselben bereit zu halten hatte, bis zur völligen Abtragung als jährliche 
Rente 
a) zur Verzinsung der Pfandbriefe 2 veel Prozente, wie der Zinsfuß der 
betreffenden Serie beträgt (88 52 
b) zur allmählichen Tilgung der 2 und der dafür ausgegebenen 
Pfandbriefe, sowie zur antheiligen Bestreitung der Verwaltungskosten 
noch so viel Prozente darüber, als in jedem einzelnen Falle mit dem 
Darlehensnehmer vereinbart ist. 
Die Höhe des Zinsfußes wird gemäß der Vorschrift in § 53 Absatz 1 und 
*(ä82 Ziffer 5 vom Vereinsvorstande bestimut, nicht minder wird von denselben für 
jede Serie der Mindestbetrag für die Tilgung und Verwaltung festgesetzt. 
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, den höchsten Zinsfuß für un- 
kündbare wie kündbare Darlehen festzusetzen (6 75). 
8 28. 
Reutentermine. 
Die Renten sind an den Verein in zwei halbjährigen Terminen, je nach 
Pestiumung ver- betreffenden Pfandbrief-Serie, den 2. Januar und 1. Juli oder 
en 1. April und 1. Oktober abzuführen und entweder an der Kasse des Bereins 
* Drern — wo es sonst das Direktorium bestimmt, einzuzahlen oder auf Gefahr 
des Rentewsichtigen dahin einzusenden. 
Die Renten sind an den Verfalltagen in ungetrennter Summe ibaar zu 
zahlen. Im Falle des Verzugs ist der Verein berechtigt auch dann, wenn vor der 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.