Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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* 2. 
Erfordernisse. 
Vor Gewährung von Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände ist 
der Nachweis der gesetzmäßigen Beschlußfassung über Aufnahme des Darlehens und, 
soweit nöthig, der obrigkeitlichen Genehmigung der Darlehensaufnahme beizubringen. 
8 29. 
Art der Gewährung. 
Der Verein gewährt die Darlehen an Gemeinden in verloosbaren Kredit- 
briefen oder nach seinem Ermessen in baarem Gelde. 
8 30. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen der 88 22 bis 26. 
Im Uebrigen kommen bei den unkündbaren Gemeindedarlehen die Vor- 
schriften in den 95 22 bis 26 zur Anwendung, soweit dabei nicht eine Hypotheken- 
bestellung vorausgesetzt wird, und mit dem Unterschiede, daß die auszugebenden 
verloosbaren Kreditbriefe an die Stelle der verloosbaren Pfandbriefe tretern. 
6# . 
Möglichkeit der Erwerbung der Mitgliedschaft. 
Dem Vereine steht das Recht zu, auch darlehensuchende Gemeinden 
zur Mitgliedschaft zuzulassen. 
Alle diejenigen Gemeinden, die bei dem Vereine Darlehen entnehmen, 
ohne die Mitgliedschaft zu enwerben, haben keinerlei Recht am Vereinsvermögen. 
Stebenter Abschnitt. 
Kündbare hypothekarische Darlehen. 
* 32. 
Gewährung. 
Kündbare hypothekarische Darlehen gewährt der Verein in baorem Gelde. 
§ 33. 
Verzinsung. 
Die Höhe des Zinsfußes wird in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung 
zwischen dem Direktorium und dem Erborger festgesetzt. Doch bestimmt die General- 
versammlung auf Vorschlug des Vereinsvorstandes ein für alle Mal den Betrag, 
über welchen die Zinsen nicht gesteigert werden dürfen.
	        
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