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3. einen Wechsel auszustellen oder Bürgen oder anderweite Sicherheits-
bestellung zu beschaffen.
Ablehnung eines Darlehensgesuchs.
Ein Darlehensuchender ist bei allen Arten von Darlehen (s 18), wenn er
abfällig beschieden wird, nicht berechtigt, Mittheilung der Gründe der Ablehnung
zu fordern; er konn jedoch Beschwerde über die Ablehnung bei dem Verwaltungs-
rathe führen, bei dessen Beschlusse er sich zu beruhigen hat.
Neunter Abschnitt.
Ermittelung des Grundstückswerthe.
8 40.
Grundlage.
Die Gewährung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des
Aigreichs Sachsen kann nur dann erfolgen, wenn zuvor die Abschätzung des
Grundstückswerthes in Gemäßheit von § 41 stattgefunden hat.
8 41.
Abschätzung des Grundstückswerthes.
Die freie Abschätzung des Grundstückswerthes kann nur durch Vereins-
mitglieder geschehen, welche von dem Direktorium Auftrag erhalten. Abschätzungen
anderer Sachverständiger, welche als Nichtvereinsmitglieder nicht selbst für die Vereins-
passiven zu haften haben, dürfen der Kreditgewährung nicht zu Grunde gelegt
werden.
Eine Nachprüfung der Abschätzung kann nur durch ein Mitglied des Direk-
toriums oder Verwaltungsrathes erfolgen.
8 42.
Grundsätze der Abschätung.
Der Abschätzer hat stets den wirklichen Verkaufswerth mit und ohne Inventar,
der aus freier Hand und nach seiner Ueberzeugung auch vorausichlich bei einer
Zwangsversteigerung erreicht wird, zu ermitteln und anzuge
fthe, die nur unter besonderen Umständen Büun haben, sind außer
Anschlag zu lassen.
8 43.
Abzüge vom Brutto-Grundstückswerth.
Alle auf dem abzuschätzenden Grundstücke haftenden Lasten und Beschwerungen
sind bei Fessiellung des Verkaufswerthes in Berücksichtigung zu ziehen.