Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

116 
3. einen Wechsel auszustellen oder Bürgen oder anderweite Sicherheits- 
bestellung zu beschaffen. 
Ablehnung eines Darlehensgesuchs. 
Ein Darlehensuchender ist bei allen Arten von Darlehen (s 18), wenn er 
abfällig beschieden wird, nicht berechtigt, Mittheilung der Gründe der Ablehnung 
zu fordern; er konn jedoch Beschwerde über die Ablehnung bei dem Verwaltungs- 
rathe führen, bei dessen Beschlusse er sich zu beruhigen hat. 
Neunter Abschnitt. 
Ermittelung des Grundstückswerthe. 
8 40. 
Grundlage. 
Die Gewährung von Darlehen auf Grundstücke außerhalb des 
Aigreichs Sachsen kann nur dann erfolgen, wenn zuvor die Abschätzung des 
Grundstückswerthes in Gemäßheit von § 41 stattgefunden hat. 
8 41. 
Abschätzung des Grundstückswerthes. 
Die freie Abschätzung des Grundstückswerthes kann nur durch Vereins- 
mitglieder geschehen, welche von dem Direktorium Auftrag erhalten. Abschätzungen 
anderer Sachverständiger, welche als Nichtvereinsmitglieder nicht selbst für die Vereins- 
passiven zu haften haben, dürfen der Kreditgewährung nicht zu Grunde gelegt 
werden. 
Eine Nachprüfung der Abschätzung kann nur durch ein Mitglied des Direk- 
toriums oder Verwaltungsrathes erfolgen. 
8 42. 
Grundsätze der Abschätung. 
Der Abschätzer hat stets den wirklichen Verkaufswerth mit und ohne Inventar, 
der aus freier Hand und nach seiner Ueberzeugung auch vorausichlich bei einer 
Zwangsversteigerung erreicht wird, zu ermitteln und anzuge 
fthe, die nur unter besonderen Umständen Büun haben, sind außer 
Anschlag zu lassen. 
8 43. 
Abzüge vom Brutto-Grundstückswerth. 
Alle auf dem abzuschätzenden Grundstücke haftenden Lasten und Beschwerungen 
sind bei Fessiellung des Verkaufswerthes in Berücksichtigung zu ziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.