Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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; den Prüfungsausschusses (5 
rt Vertrauensmänner (8 8 un 
¾“ ve Geschäfts-Personals (§ 85). 
lle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Geschäft-Personals müssen 
Mitglieder des Vereins sein. 
871. 
Generalversammlung. 
Einberufung. 
Die Einberufung der GHeneralversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des 
Verwaltungsrathes und des Direktorin 
Die Einladung geschieht zurs Fsshene mindestens zweimalige Bekannt- 
machung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß 
von der ersten Bekanntmachung an gerechnet bis zum Tage der anberaumten 
Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen inneliegt. 
Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist regelmäßig und längstens binnen 
sechs Monaten eine Generalversammlung einzuberufen. 
Bei besonderen wichtigen Veranlassungen jedoch bleibt dem Vereinsvorstande 
unbenommen, noch außerdem außerordentliche Generalversammlungen auyzuschreiben. 
Insbesondere muß dies geschehen, wenn der Verwaltungsrath Beschwerden gegen das 
Direktorium oder soust vorzubringen hat oder wenn mindestens der zehnte Theil der 
jedesmaligen Vereinsmitglieder schriftlich darauf anträgt. 
In diesen Fällen kann die Berufung der Generalversammlung auch von 
dem * des Verwaltungsrathes allein geschehen. 
In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen 
Ort für die nöchsticlgende bestimmt hat, was derselben freisteht, werden die General- 
versammlungen am Sitze des Vereins in Dresden abgehalten. 
§#772. 
Leitung der Verhandlungen. 
Die Verhandlungen in der Generaluersommlung leitet der Vorsitzende des 
Direktoriums oder, wenn Beschwerden gegen das Direktorium vorliegen sowie wenn 
außerordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrath einberufen worden 
sind (§ 71), der Vorsitzende des Letzteren. 
In allen Fällen, in welchen das persönliche Interesse des Direktoriums in 
Frage kommt, hat der Vorsitzende desselben die Leitung an den Vorsitenden des 
Verwaltungerathen abzutreten. 
5r dnns wird in der Regel vom Vereinsvorstande, dagegen in 
den in „ 1 Absatz 4 am Ende bezeichneten außerordentlichen Fällen vom Ver- 
waltungsrathe bestimmt. Auf dieselbe müssen auch alle Anträge einzelner Mitglieder
	        
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