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8 100.
Abänderungen der Satungen erlangen gegen Nichtmitglieder erst mit der
Anzeige bei dem in § 99 bezeichneten Gerichte rechtliche Wirkung.
8 102.
Das Gericht kann den Verein und seine Vertreter zur Befolgung der ihnen
obliegenden Verpflichtungen durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 150 Mark,
welche im Falle des Ungehorsams angemessen zu erhöhen sind, anhalten.
Dasselbe ist berechtigt, die bei dem Vereine über Sitzungen des Vereins-
vorstandes und der Generalversammlungen ausgenommenen Protokolle jederzeit ein-
zusehen.
Dresden, am 15. Mai 1899.
Der Vorstand
des
landwirthschaftlichen Krediwereins im Königreiche Sachsen.
14. Regierungs-Verordnung
vom 25. April 1900,
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln gegen Pflanzen-
krankheiten betreffend.
t Seronissimi Höchster Genehmigung wird, um unbefugtem Handel mit
Eeheimnken gegen Pflanzenkrankheiten entgegenzutreten, verordnet, was folgt:
ziger Paragrayh.
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur Verhütung oder
Heilung von Pflanzenkrankheiten zu dienen bestimmt sind, wird untersagt.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vorschriften
andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu
6 Wochen bestrast.
Greiz, den 25. April 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. iete
Saupe.
18°