Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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83. 
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe, und zwar die Männer 
an einem drei Centimeter breiten schwarz-roth-gelbem Bande auf der linken Seite 
der Brust, die Frauen aber an einem schwarzsammetenen Bande um den Hals zu 
tragen. 
Das Tragen des schwarz-roth-gelben Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht 
gestattet. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 
* 4. 
Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens, welche Unserer Entschließung vor- 
behalten bleibt, wird eine besondere Urkunde ausgefertigt. 
85. 
Personen, welche nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre zwanzig Jahre 
ununterbrochen in einem und demselben Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden 
haben, unbescholten und überhaupt einer solchen Auszeichnung würdig sind, wird 
nach Unserer Entschließung von Unserer Landesregierung ein Diplom ertheilt, in 
welchem die Anerkennung für treu geleistete Dienste ausgesprochen ist. 
86. 
Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und 
Ehrenzeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für treue Dienstleistung Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Hüchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unserers Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg Greiz, am 28. März 1900. 
L 8. (gez) Heinrich KX#l. 
(gegez.) v er Beding. 
16. Regi S. M.. 4 4 
vom 11. Matl 1900 
zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes. 
Zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesees vom 
13. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt:
	        
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