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83.
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe, und zwar die Männer
an einem drei Centimeter breiten schwarz-roth-gelbem Bande auf der linken Seite
der Brust, die Frauen aber an einem schwarzsammetenen Bande um den Hals zu
tragen.
Das Tragen des schwarz-roth-gelben Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht
gestattet.
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt.
* 4.
Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens, welche Unserer Entschließung vor-
behalten bleibt, wird eine besondere Urkunde ausgefertigt.
85.
Personen, welche nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre zwanzig Jahre
ununterbrochen in einem und demselben Arbeits= oder Dienstverhältnisse gestanden
haben, unbescholten und überhaupt einer solchen Auszeichnung würdig sind, wird
nach Unserer Entschließung von Unserer Landesregierung ein Diplom ertheilt, in
welchem die Anerkennung für treu geleistete Dienste ausgesprochen ist.
86.
Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und
Ehrenzeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für treue Dienstleistung Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Hüchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unserers Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Burg Greiz, am 28. März 1900.
L 8. (gez) Heinrich KX#l.
(gegez.) v er Beding.
16. Regi S. M.. 4 4
vom 11. Matl 1900
zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesees vom
13. Juli 1899 wird Folgendes bestimmt: