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XIII. Gegen die völlige oder theilweise Zurückweisung des Einspruchs findet
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Be-
scheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Beschceides
Beschwerde an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde
statt. Die Beschwerde kann sowohl bei dieser als auch bei der Stelle, gegen deren
Bescheid sich die Beschwerde richtet, eingelegt werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist an besondere Formen nicht gebunden.
Die ergangene Entscheidung ist endgültig (§ 137 des Gesetzes). Wird die Beschwerde
als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls
auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier mit farbiger
Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter
Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete Quittungs-
karte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben.
XIV. Aus dem Einspruch und der Beschwerde sollen dem Versicherten in
der Regel keine Kosten entstehen, doch ist die über den Einspruch oder die Beschwerde
entscheidende Stelle besugt, dem Versicherten die Kosten für solche Anträge zur Last
zu legen, deren Unbegründetheit dem Versicherten bekannt war oder bekannt sein
mußten. Zu diesen Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung der
Kosten ist zu begründen.
C. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte.
XV. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt nur gegen Rückgabe
der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe.
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der
ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffer V—VIII), jedoch mit folgenden
Aenderungen:
1. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von
einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungepflicht besteht, abhängig
gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte
einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und
nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, in denen die
Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß die alte Quittungskarte
zu Unrecht ausgestellt worden ist.
2. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ stets diejenige
Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Ver-
sicherten verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf
der der Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also in der Regel auf der zum
Umtausch übergebenen Karke verzeichnet ist, sofern sich als erste Vesscherungsanpalt
nicht zin bestimmte andere ergiebt (§ 133 des Gesetzes).
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche
auf die Fanl der aufgerechneten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Eni-