Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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XIII. Gegen die völlige oder theilweise Zurückweisung des Einspruchs findet 
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Be- 
scheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Beschceides 
Beschwerde an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde 
statt. Die Beschwerde kann sowohl bei dieser als auch bei der Stelle, gegen deren 
Bescheid sich die Beschwerde richtet, eingelegt werden. 
Das Verfahren über die Beschwerde ist an besondere Formen nicht gebunden. 
Die ergangene Entscheidung ist endgültig (§ 137 des Gesetzes). Wird die Beschwerde 
als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls 
auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier mit farbiger 
Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter 
Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete Quittungs- 
karte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
XIV. Aus dem Einspruch und der Beschwerde sollen dem Versicherten in 
der Regel keine Kosten entstehen, doch ist die über den Einspruch oder die Beschwerde 
entscheidende Stelle besugt, dem Versicherten die Kosten für solche Anträge zur Last 
zu legen, deren Unbegründetheit dem Versicherten bekannt war oder bekannt sein 
mußten. Zu diesen Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung der 
Kosten ist zu begründen. 
C. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte. 
XV. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt nur gegen Rückgabe 
der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe. 
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der 
ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffer V—VIII), jedoch mit folgenden 
Aenderungen: 
1. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von 
einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungepflicht besteht, abhängig 
gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte 
einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und 
nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, in denen die 
Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß die alte Quittungskarte 
zu Unrecht ausgestellt worden ist. 
2. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ stets diejenige 
Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Ver- 
sicherten verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf 
der der Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also in der Regel auf der zum 
Umtausch übergebenen Karke verzeichnet ist, sofern sich als erste Vesscherungsanpalt 
nicht zin bestimmte andere ergiebt (§ 133 des Gesetzes). 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche 
auf die Fanl der aufgerechneten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Eni-
	        
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