Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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hält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit der Zahl 4 zu be- 
zeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige 
Verufsstellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung 
der neuen Onittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungs- 
karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes 
Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
XVI. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und 
spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an den Vorstand der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt portofrei zu übersenden. 
Etwaigen Wuünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungs- 
termine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= oder Beschwerdefrist und, 
sofern Einspruch oder Beschwerde eingelegt ist, vor Erledigung derselben ist die 
betreffende Karte nicht abzusenden. Jeder Sendung ist ein Verzeichniß der über- 
sandten Karten beizufügen jbergl. Regierungs-Bekanntmachung vom 16. Februar 
1900 — Gesetzsammlung Seite 1 
XVII. Die aung eenl taben mit der Quittungskarte zugleich die 
Bescheinigungen über Krankheiten (X Ziffer 3) und zwar auch dann, wenn die 
Eintragung der Krankheit abgelchnt worden (X Ziffer 5 a), sowie Nachweise über 
Beschäftigungen, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten der Lersicherungosick 
für den Berufszweig des Versicherten fallen, abzunehmen und mit der Quittungs- 
karte an die Versicherungsanstalt zu übersenden. Die beernbunuosh en und 
Arbeitsnachweise sind den aufgerechneten Quittungskarten beizufügen. 
Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen Bes cheinigungen, welche nach 
§6 0 Absatz 2 des Gesehes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom 
1½½ zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen 
besonderen Kasseneinrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind nicht abzunehmen. 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger 
Rückforderung aus dem Gewahrsam der Desscherungennfaleen Kosten und Weiterungen 
entstehen würden. 
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
(Formular A.) 
XVIII. Hat der Inhaber seine Quiltungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört, oder aus einem anderen Grunde als wegen 
Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so 
ist der Inhaber bercchtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch 
eine neue Quittungskarte zu beauspruchen (§ 136 des Gesetzes). Hierbei 
ist in folgender Weise zu verfahren:
	        
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